Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Funkzeugnisse für den Seefunkdienst und den
Binnenschifffahrtsfunk
Merkblatt für Wassersportler,
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Neuregelung ab 2006
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ist seit Oktober 1998 für die Bereiche Seefunkzeugnisse und
Funkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk zuständig. Seine Aufgabe ist es
somit auch, internationale Bestimmungen für den Erwerb und die Anerkennung von
Funkzeugnissen für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk in
nationales Recht umzusetzen.
Die Verordnung über
Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 soll am 1. September 2001 außer Kraft treten.
Neue Bestimmungen für
den Erwerb von Seefunkzeugnissen enthält dann die zeitgleich in ~ Kraft tretende
Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung.
Regelungen für den Erwerb
des neuen UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) befinden
sich zur Zeit in Vorbereitung und werden Bestandteil der neuen
BinnenschifffahrtSprechfunkverordnung sein. Auch sie soll am 1. September 2001
in Kraft treten.
Die Verordnungsentwürfe befinden sich noch in
der Abstimmung.
Wesentlicher Inhalt der
Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung
Arten der Funkzeugnisse
Zur Ausübung des Seefunkdienstes auf Schiffen, die am
Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (in diesem Fall
nicht Sportschifffahrt!) können zukünftig die folgenden Betriebszeugnisse für
Funker bei den staatlichen Ausbildungsstätten der Küstenländer erworben werden:
Ø Allgemeines Betriebszeugnis
für Funker (GOC),
Ø Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC) und
Ø UKW Betriebszeugnis für Funker (UBZ).
Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei
Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht
dem SOLAS Übereinkommen unterliegen - also z. B. auf Sportfahrzeugen -
berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:
Ø
Allgemeines
Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) und
Ø
Beschränkt Gültiges
Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]).
Ø
Für das Bedienen z. B. von
Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB) ist der Besitz eines Funkzeugnisses nicht
ertorderlich.
Voraussetzungen für den
Erwerb eines Seefunkzeugnisses sind u. a.
Vollendung des 18. Lebensjahres für den Erwerb des Allgemeinen
Funkbetriebszeugnisses (LRC),
Vollendung des 15. Lebensjahres für den Erwerb des Beschränkt Gültigen
Funkbetriebszeugnisses (SRC).
Prüfungsstellen
Prüfungsstellen für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und das Beschränkt
Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC)
sind die vom Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) und dem Deutschen
Segler-Verband e. V. (DSV) eingerichteten Prüfungsausschüsse. Sie sollen ihre
Arbeit zum 1. Januar 2002 aufnehmen.
Ergänzungsprüfungen
-
Inhaber eines "neuen" UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder
eines "alten" Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II
(UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung - d.h. den Nachweis
englischer Sprachkenntnisse - das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker
(ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben,
-
Inhaber eines "neuen" UKW-Sprechfunkzeugnisses für den
Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das "neue"
Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.
· Gültigkeitsdauer
- Das Allgemeine
Funkbetriebszeugnis (LRC) und das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC)
sind unbefristet gültig.
Das (neue!) Allgemeine Betriebszeugnis für
Funker (GOC) und das (neue!) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)
sind dagegen nur fünf Jahre gültig; ihre Gültigkeitsdauer kann jedoch verlängert
werden. (Hinweis: der Erwerb eines neuen GOC oder ROC ist daher für
Wassersportler nicht vorgesehen!).
Umtausch
Der Umtausch gültiger Funkzeugnisse ist für die
Sportschifffahrt nicht erforderlich, da die bisher erworbenen Funkzeugnisse
weiterhin gültig bleiben.
Ersatzausfertigung
Die Stelle, die die Urschrift eines
Seefunkzeugnisses ausgestellt hat, fertigt auf Antrag eine Zweitschrift aus, d.
h. für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und Beschränkt Gültige
Funkbetriebszeugnis (SRC) sind der DMYV und DSV zuständig.
· Entziehung eines
Seefunkzeugnisses
Ein Seefunkzeugnis ist zu
entziehen, wenn der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des
Seefunkdienstes verstoßen hat.
Wesentliche Neuregelungen im Bereich Binnenschifffahrtsfunk:
Anhang 5 der Regionalen
Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel 6. April 2000, enthält die
grundsätzlichen Bestimmungen für den Erwerb, die Ausstellung und die
gegenseitige Anerkennung von Funkzeugnissen für die Bedienung von
Schiffsfunkstellen.
Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
Der Bewerber muss mindestens 15 Jahre alt sein
und in einer Prüfung Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:
- Vorschriften über den Binnenschifffahrtsfunk
(insbesondere die Vorschriften im Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk),
- Bedienung und Betrieb einer UKW-Sprechfunkanlage für den
Binnenschifffahrtsfunk, - Abwicklung des Funkverkehrs, der die Sicherheit der
Binnenschifffahrt betrifft,
- senden und empfangen von Meldungen im
Binnenschifffahrtsfunk.
Hier eine Zusammenfassung durch die YACHTSCHULE Kurt Spittler:
|
Zeugnis
Gültigkeit: |
Binnen
|
UKW
See ohne
GMDSS |
UKW
See mit
GMDSS in D |
UKW
See mit GMDSS
international |
UKW,
Kurz- & Grenzwelle |
Bemerkungen |
|
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis |
ja |
ja |
Neun |
nein |
nein |
Werden nicht mehr
geprüft, behalten aber ihre Gültigkeit für Funkstellen ohne
GMDSS-Einrichtungen |
|
Allgemeines Sprechfunkzeugnis |
ja |
ja |
Nein |
nein |
Ja |
|
Seit Einführung von GMDSS |
|
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC) |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
ja |
Englischkenntnisse
erforderlich |
|
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC 1) |
ja |
ja |
ja |
Ja
|
nein |
|
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC 2) |
ja |
ja |
ja |
Nein
|
nein |
Keine
Englischkenntnisse erforderlich.
Ergänzungsprüfung für nächst Höheres (engl.) möglich |
|
Künftig ab 2003 für die Berufsschiffahrt: |
|
Allgemeines
Betriebszeugnis für Funker (GOC)
Bis 31.12.02 auch für Sportschifffahrt |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
ja |
Englischkenntnisse
erforderlich |
|
Beschränkt gültiges
Betriebszeugnis für Funker (ROC)
Bis 31.12.02 auch für Sportschifffahrt
als
ROC I oder III |
ja |
ja |
ja |
Ja
|
nein |
|
UKW-Betriebszeugnis (UBZ)
Das schreit gen Himmel,
Berufsfischer brauchen auf hoher See in "D" keine Englischkenntnisse. |
JA |
JA |
JA |
nein |
nein |
Keine Englischkenntnisse
erforderlich. Nur für deutsche Fischerei- fahrzeuge. Prüfung an den
Seeschifffahrtschulen der Berufsschifffahrt.
Wird nicht ausgestellt für die Sportschifffahrt.
WARUM DENN NICHT ? |
|
Neue
Funkzeugnisse ab 2003 für die Sportschifffahrt: |
|
|
(Für Kurz- Grenzwelle &
UKW)
ALT:
Allgem.
Betriebszeugnis
NEU:
Long-Range-Certificat (LRC) |
NEIN |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Für
Seefunk generell Englischkenntnisse erforderlich |
|
ALT: Beschränkt
gültiges UKW-Betriebszeugnis"
NEU:
Short-Range-Certifikat (SRC) |
NEIN |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
|
NEU:
Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffahrtsfunk (UBI) |
JA |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
Keine
Englischkenntnisse erforderlich |
| |
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