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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Funkzeugnisse für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk

Merkblatt für Wassersportler, Download als pdf-File

Neuregelung ab 2006

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist seit Oktober 1998 für die Bereiche Seefunkzeugnisse und Funkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk zuständig. Seine Aufgabe ist es somit auch, internationale Bestimmungen für den Erwerb und die Anerkennung von Funkzeugnissen für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk in nationales Recht umzusetzen.

Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 soll am 1. September 2001 außer Kraft treten. Neue Bestimmungen für
den Erwerb von Seefunkzeugnissen enthält dann die zeitgleich in ~ Kraft tretende Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung.

Regelungen für den Erwerb des neuen UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) befinden sich zur Zeit in Vorbereitung und werden Bestandteil der neuen BinnenschifffahrtSprechfunkverordnung sein. Auch sie soll am 1. September 2001 in Kraft treten.

Die Verordnungsentwürfe befinden sich noch in der Abstimmung.

Wesentlicher Inhalt der Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung

 

     Arten der Funkzeugnisse
Zur Ausübung des Seefunkdienstes auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (in diesem Fall nicht Sportschifffahrt!) können zukünftig die folgenden Betriebszeugnisse für Funker bei den staatlichen Ausbildungsstätten der Küstenländer erworben werden:

Ø     Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC),

Ø     Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC) und

Ø     UKW Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

 

Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS Übereinkommen unterliegen - also z. B. auf Sportfahrzeugen - berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:

Ø       Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) und

Ø       Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]).

Ø       Für das Bedienen z. B. von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB) ist der Besitz eines Funkzeugnisses nicht ertorderlich.

 

Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses sind u. a.

Vollendung des 18. Lebensjahres für den Erwerb des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC),
Vollendung des 15. Lebensjahres für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC).

 

Prüfungsstellen

Prüfungsstellen für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC)
sind die vom Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) und dem Deutschen Segler-Verband e. V. (DSV) eingerichteten Prüfungsausschüsse. Sie sollen ihre Arbeit zum 1. Januar 2002 aufnehmen.

 

Ergänzungsprüfungen

-          Inhaber eines "neuen" UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines "alten" Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung - d.h. den Nachweis englischer Sprachkenntnisse - das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben,

-          Inhaber eines "neuen" UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das "neue" Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.

 

· Gültigkeitsdauer

- Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) sind unbefristet gültig.

Das (neue!) Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) und das (neue!) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC) sind dagegen nur fünf Jahre gültig; ihre Gültigkeitsdauer kann jedoch verlängert werden. (Hinweis: der Erwerb eines neuen GOC oder ROC ist daher für Wassersportler nicht vorgesehen!).

 

Umtausch

Der Umtausch gültiger Funkzeugnisse ist für die Sportschifffahrt nicht erforderlich, da die bisher erworbenen Funkzeugnisse weiterhin gültig bleiben.

 

Ersatzausfertigung

Die Stelle, die die Urschrift eines Seefunkzeugnisses ausgestellt hat, fertigt auf Antrag eine Zweitschrift aus, d. h. für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) sind der DMYV und DSV zuständig.

 

· Entziehung eines Seefunkzeugnisses

Ein Seefunkzeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.

Wesentliche Neuregelungen im Bereich Binnenschifffahrtsfunk:

 

Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel 6. April 2000, enthält die grundsätzlichen Bestimmungen für den Erwerb, die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung von Funkzeugnissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen.

Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Der Bewerber muss mindestens 15 Jahre alt sein und in einer Prüfung Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:

- Vorschriften über den Binnenschifffahrtsfunk (insbesondere die Vorschriften im Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk),
- Bedienung und Betrieb einer UKW-Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk, - Abwicklung des Funkverkehrs, der die Sicherheit der Binnenschifffahrt betrifft,

- senden und empfangen von Meldungen im Binnenschifffahrtsfunk.

 

Hier eine Zusammenfassung durch die YACHTSCHULE Kurt Spittler:

Zeugnis

 

Gültigkeit:

Binnen

UKW
See ohne
GMDSS

UKW
See mit
GMDSS in D

UKW See mit GMDSS
international

UKW,
Kurz- & Grenzwelle

 Bemerkungen

Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis

ja

ja

Neun

nein

nein

Werden nicht mehr geprüft, behalten aber ihre Gültigkeit für Funkstellen ohne GMDSS-Einrichtungen

Allgemeines Sprechfunkzeugnis

ja

ja

Nein

nein

Ja

Seit Einführung von GMDSS

Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)

Ja

Ja

Ja

Ja

ja

 

 

 

Englischkenntnisse erforderlich

Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC 1)

ja

ja

ja

Ja

 

nein

Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC 2)

ja

ja

ja

Nein

 

nein

Keine Englischkenntnisse erforderlich.
Ergänzungsprüfung für nächst Höheres (engl.) möglich

Künftig ab 2003 für die Berufsschiffahrt:

Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)
Bis 31.12.02 auch für Sportschifffahrt

Ja

Ja

Ja

Ja

ja

 

 

 

Englischkenntnisse erforderlich

Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)
Bis 31.12.02 auch für Sportschifffahrt

als  ROC I oder III

ja

ja

ja

Ja

 

nein

UKW-Betriebszeugnis (UBZ)

Das schreit gen Himmel, Berufsfischer brauchen auf hoher See in "D" keine Englischkenntnisse.

JA

JA

JA

nein

nein

Keine Englischkenntnisse erforderlich. Nur für deutsche Fischerei- fahrzeuge. Prüfung an den Seeschifffahrtschulen der Berufsschifffahrt.
Wird nicht ausgestellt für die Sportschifffahrt.
WARUM DENN NICHT ?

Neue Funkzeugnisse ab 2003 für die Sportschifffahrt:

 

(Für Kurz- Grenzwelle & UKW)
ALT: Allgem. Betriebszeugnis

NEU
:
Long-Range-Certificat  (LRC)

NEIN

Ja

Ja

Ja

Ja

 

 Für Seefunk generell Englischkenntnisse erforderlich

ALT: Beschränkt gültiges UKW-Betriebszeugnis"

NEU:
Short-Range-Certifikat  (SRC)

NEIN

Ja

Ja

Ja

Nein

NEU:
Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffahrtsfunk  (UBI)

JA

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Keine Englischkenntnisse erforderlich

               

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