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FUNKERSEITE
Stand: 29.12.2009 Die
Infoseite für den Schiffsfunker
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Neues Merkblatt für Wassersportler (Stand 1.
Januar 2007):
"NAVTEX für die Sportschifffahrt und weitere Informationen
über den mobilen Seefunkdienst und den BinnenSchifffahrtsfunk
Download
hier
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Informationen
über den Mobilen Seefunkdienst
Stand:
1. Januar 2006
„(7)
Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen
Seefunkdienst…….. entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des
Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine
Funkbetriebszeugnis ( …, LRC) , das Beschränkt Gültige
Funkbetriebszeugnis (…, SRC) oder ein anderes nach ….. Anlage 3 der
Schiffssicherheitsverordnung
anerkanntes und gültiges
Seefunkzeugnis.“
Häufig
gestellte Fragen …………
1.
Frage:
„Gilt
die neue Regelung für alle Sportfahrzeuge mit Seefunkanlagen?“
Antwort:
Ja,
uneingeschränkt.
2.
Frage:
„Fallen
„Charteryachten“ auch unter die neue Regelung?“
Antwort:
Ja.
Bei Sportfahrzeugen über 12 Meter, die für „gewerbliche Zwecke“ eingesetzt
werden, besteht
ohnehin schon eine Ausrüstungspflicht
mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am Weltweiten Seenot und
Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Der Schiffsführer muss somit Inhaber eines
ausreichenden
Funkbetriebszeugnisses sein.
3.
Frage:
„Muss
immer der Schiffsführer über ein ausreichendes Seefunkzeugnis verfügen oder
genügt es auch,
wenn eine andere Person an Bord ist, die ein Seefunkzeugnis besitzt, das für
die Bedienung der
Seefunkanlage ausreicht?“
Antwort: Der Schiffsführer muss Inhaber eines ausreichenden
Seefunkzeugnisses sein – egal wer
sonst noch an Bord ist und
ebenfalls ein Funkzeugnis besitzt.
4.
Frage:
„Genügt
es, wenn die Seefunkanlage an Bord eines Sportfahrzeugs ausgeschaltet bleibt,
weil der
Führer des Sportfahrzeugs über kein oder nur über ein unzureichendes
Seefunkzeugnis verfügt?“
Antwort:
Es
genügt nicht, dass die Seefunkanlage ausgeschaltet bleibt. Sie muss von Bord
genommen werden und die Frequenzzuteilungsurkunde muss an die Bundesnetzagentur
– früher Regulierungsbehörde (RegTP)
- zurückgegeben werden.
Der Verzicht auf eine Seefunkanlage bedeutet in jedem Fall einen
Sicherheitsverlust, der keinesfalls in Kauf genommen werden sollte. Besser
ist es immer, ein ausreichendes Funkbetriebszeugnis zu erwerben.
Das Kernstück dieser Ausrüstung ist ein UKW-Sprechfunkgerät mit 55 Kanälen,
welches zusätzlich über einen sogenannten "CONTROLLER" verfügt, mit dessen
Hilfe ein automatischer, digitalisierter Anruf bei einer Küstenfunkstelle (mit
9-stelliger Rufnummer) sowie Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsrufe über Kanal 70
durchgeführt werden können. Ebenso können damit andere Schiffe gezielt gerufen werden.
Vorbei sind also nun die Zeiten, in denen wir uns den ganzen Tag das UKW-Gequake anhören
mussten, wenn nun jemand uns rufen will, dann klingelt unser Funkgerät wie ein Telefon.
Alle mit GMDSS-Ausrüstung versehenen Seefunkstellen (Schiffe) bekommen eine
9-stellige Rufnummer (MMSI), die Maritime Mobile Service Identity.
Der
Kanal 70 steht dann nicht mehr für Sprechfunk zur Verfügung (neuere Geräte lassen auf
Kanal 70 keinen Sprechfunkverkehr mehr zu), sondern nur mehr für das Anrufverfahren mit
dem Digitalen Selektivruf (DSC).
Der CONTROLLER ist in der Lage, zusammen mit einem angeschlossenen GPS-Gerät
beliebiger Herkunft einen automatischen, digitalisierten Notruf mit exakter
Positionsangabe abzugeben.
In den CONTROLLER Ihres GMDSS-tauglichen Funkgerätes geben Sie die Rufnummer
(MMSI) der gewünschten Gegenstelle (Küstenfunkstelle, bestimmtes Schiff oder "An
Alle), den Vorrang/Priorität (Routinegespräch, Sicherheitsruf, Dringlichkeitsruf,
Notruf), die Betriebsart (Sprechfunk, Telex, Datenfernübertragung etc.) und den
gewünschten Arbeitskanal mittels Wahltasten ein. Durch betätigen der Sendetaste (auf dem
CONTROLLER) wird diese Information, bei Notruf inkl. Standortdaten des
angeschlossenen GPS-Gerätes, in Form eines Datenpaketes als Rufmeldung auf Kanal 70
abgestrahlt. Alle eingeschalteten DSC-Funkgeräte in Reichweite empfangen diese Meldung.
Nur die Station, für die der Ruf bestimmt ist, "piepst (bei Einstellung
"An Alle piepsen auch Alle). Das Rufzeichen des Anrufers, die Verbindungsart,
der Vorrang und der gewünschte Arbeitskanal erscheint im Display des Controllers. Der
Operator der gerufenen Station quittiert den Anruf, auch dieses Einverständnis oder ein
allfälliger Änderungswunsch (mit dem nun zu erfolgenden Funkkontakt) geht wieder als
Datenpaket zurück an den Absender. Beide Teilnehmer schalten jetzt auf den im DSC-Ruf
vereinbarten Arbeitskanal, und wickeln ihr Gespräch wie gewohnt ab.
Das
Procedere klingt komplizierter als es in der Praxis ist. Jedenfalls ist jetzt
sichergestellt, dass ein Anruf an SIE nun von Ihnen auch gehört wird (piep-piep, oder
brrr-brrr) und nicht mehr im dauernden UKW-Gequatsche untergeht.
-
Achtung: Sollten Sie z. Zeit den Kauf eines Gerätes nach neuem GMDSS Standart in
Erwägung ziehen, kaufen Sie nicht das Shipmate / Shimrate 8300. Mit diesem Gerät können
Sie zwar einen Notruf absetzen, sonst aber nichts. Den digitalen Ruf eines anderen, auch
einen Notruf eines anderen Schiffes können Sie damit nicht empfangen. Wenn alle Skipper
dieses Gerät kaufen würden, dann können wir nur noch auf die Berufsschifffahrt hoffen.
-
Es ist z. Z. das Gerät, das als erstes auf den Markt kam, jedoch mit dem
geringsten Leistungsumfang.
Näheres hierzu auch unter DSC.

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| Neuregelung ab 2003: |
Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Wohnungswesen Funkzeugnisse für den Seefunkdienst und
den Binnenschifffahrtsfunk
Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist seit Oktober 1998 für die Bereiche
Seefunkzeugnisse und Funkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk zuständig.
Seine Aufgabe ist es somit auch, internationale Bestimmungen für den Erwerb
und die Anerkennung von Funkzeugnissen für den Seefunkdienst und den
Binnenschifffahrtsfunk in nationales Recht umzusetzen.
Die
Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 soll am 1. September 2001
außer Kraft treten. Neue Bestimmungen für den Erwerb von Seefunkzeugnissen
enthält dann die zeitgleich in ~ Kraft tretende Anlage 3 zur
Schiffssicherheitsverordnung.
Regelungen
für den Erwerb des neuen UKW-Sprechfunkzeugnisses für den
Binnenschifffahrtsfunk (UBI) befinden sich zur Zeit in Vorbereitung und werden
Bestandteil der neuen Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung sein. Auch sie
soll am 1. September 2001 in Kraft treten.
Wesentlicher
Inhalt der Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung
Arten der Funkzeugnisse
Zur Ausübung des Seefunkdienstes auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (in diesem Fall nicht
Sportschifffahrt!) können die folgenden Betriebszeugnisse für
Funker bei den staatlichen Ausbildungsstätten der Küstenländer erworben
werden
-
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)
-
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)
und
-
UKW Betriebszeugnis für Funker (UBZ = NEU ab
2003, nur für die Berufsschifffahrt).
Für
die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen,
die NICHT dem SOLAS Übereinkommen unterliegen - also z. B. auf Sportfahrzeugen
- berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:
-
Allgemeines Funkbetriebszeugnis
(LRC
Long Range Certificate)
(KW & GW See)
-
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC,
Short Range Certificate) (UKW-See)
-
UKW-Binnenfunkzeugnis
(UBI,
nur für Binnenfunk).
(UKW-Binnen)
Für das Bedienen von
Satelliten-Seenotfunkbaken (Satelliten-EPIRB) ist der Besitz eines
Funkzeugnisses nicht erforderlich.
- Der Bewerber um ein
Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
(UBI) muss:
mindestens 15 Jahre alt sein und in einer Prüfung Kenntnisse auf folgenden
Gebieten nachweisen:
-
Vorschriften über den Binnenschifffahrtsfunk (insbesondere die Vorschriften
im Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk),
- Bedienung und Betrieb einer UKW-Sprechfunkanlage für den
Binnenschifffahrtsfunk, - Abwicklung des Funkverkehrs, der die Sicherheit der
Binnenschifffahrt betrifft,
- senden und empfangen von Meldungen im Binnenschifffahrtsfunk.
Noch ein wichtiger Hinweis
Das "neue"
UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
berechtigt nicht zur Teilnahme am Seefunkdienst! Gleiches gilt
umgekehrt auch grundsätzlich für Inhaber der "neuen"
Betriebszeugnisse für Funker und Funkbetriebszeugnisse für die Teilnahme am
Binnenschifffahrtsfunk! Optionale Ergänzungsprüfungen sind vorgesehen.
Funkzeugnisse für das GMDSS können ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
über Seefunkzeugnisse nicht mehr im Rahmen einer Zusatzprüfung erworben
werden!
Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Wohnungswesen, Referate LS 20, LS 23 und LS 26, Robert-Schuman-Platz 1, 53175
Bonn

Untenstehendes
trifft noch zu bis 31.12.02.
Aber:
Inhaber eines allgemeinen Sprechfunkzeugnisses dürfen keine GMDSS-Anlagen bedienen!
Inhaber des "Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses" sowie des
"Eingeschränkten (UKW)-Sprechfunkzeugnisses" können bis 1.2.1999 eine
Zusatzprüfung über GMDSS ablegen (der Inhalt dieser zusätzlichen Kenntnisse umfaßt die
Grundzüge des GMDSS inkl. NAVTEX).
Nach diesem Stichtag ist eine neue, komplette Prüfung notwendig.
Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil (Multiple Choice) und einen
praktischen Teil. In letzterem müssen die wichtigsten Bedienschritte an einem
DSC-Controller durchgeführt werden. Z.B. Absetzen eines Notrufes oder Maday-Relay mit Art
des Notfalls (z.B. Kentern, Feuer etc.), oder ein "Dringlichkeitsruf an Alle".
Hierzu habe ich mir eigens für Schulungszwecke einen DSC-Controller angeschafft , damit
Sie das Bedienen eines solchen Controllers lernen und üben können. Dieser DSC-Controller
ist identisch mit dem Prüfungsgerät welches die RegTP (ehem. BAPT) verwendet.
1.) Das Allgemeine (Kurz- & Grenzwelle) Betriebszeugnis (General Operators
Certificate/GOC) für weltweite Fahrt mit Funkverkehr auf Grenzwelle, Kurzwelle und UKW
2.) Das Eingeschränkte (UKW) Betriebszeugnis
(Restricted Operators Certificate/ROC) für Fahrten im Bereich A1 (umfaßt sämtliche
Küstengewässer, welche mit UKW-Küstenfunkstellen versorgt werden). mit Verkehr auf UKW
Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses dürfen selbstverständlich ältere
Sprechfunkgeräte ohne DSC, weiterhin bedienen.

Daß Norddeichradio im Jahre 1999 abgeschaltet wurde, bedauern nicht nur die
Telekommitarbeiter von Norddeichradio, sondern auch alle Küstenskipper, die die
liebenswerten Stimmen aus dem All in den vergangen Jahrzehnten kennen- und schätzen
gelernt haben. Jedoch heißt das für uns Skipper nicht, daß wir ab diesem Datum keinen
Funkservice mehr von einer Küstenfunkstelle bekommen. Vielmehr gibt es nicht nur neue
Betreiber dieser Dienste, sondern auch neue Technik.
Nun zu den Details:
-
Unser Alter Arbeits- und Notrufkanal 16 auf UKW wird (bis auf weiteres) von einer
Küstenfunkstelle abgehört. Diese Arbeit übernimmt nach Abschalten von Norddeichradio
die Rettungsleitstelle der DGzRS (RCC=Rescue-Coordination-Center)
-
Die Wetterberichte werden dann (ausschließlich auf UKW) verbreitet vom DP07
der ebenfalls den
-
Dienstleistungsbereich "öffentlicher Nachrichtenaustausch, sprich Telefonie
ins Festnetz von und zu Schiffen übernimmt. Hierzu müssen Sie lediglich einen
Abrechnungsvertrag mit DP07
vereinbaren. Ihre Abrechnungskennung lautet dann DP07.
Für
Sportboote gibt es sogar Sonderkonditionen jeweils bis zum Jahresende.
-
Die neue Technik wird dann sogar ab einem Zeitpunkt X ermöglichen, sich selbst
ohne Mithilfe eines Operators mittels des DSC-Controllers ins Telefonnetz hinein zu
wählen, sofern Sie das auf See brauchen.
-
Zur Weiterleitung eines Notrufes benötigt der Hobbyskipper künftig keine
KW-GW-Sprechfunkanlage mehr. Hierfür ist die Anschaffung eines EPIRB (LEXIKON) wirtschaftlicher, sicherer und im Notfall
auch schneller. Das "Allgemeine Sprechfunk- oder das Allgem.
Betriebszeugnis für Funker" oder ab 2003 das "Long-Range-Certifikat
(LRC" ist also für den Yachtskipper nicht mehr zwingend erforderlich
auf Hoher See.
Lediglich im Küstenbereich sollte jede Yacht mit einer (GMDSS-fähigen) UKW-Seefunkanlage
ausgerüstet sein, um Funkkontakt mit anderen Seefunkstellen aufnehmen zu können. Hierzu
ist jedoch inzwischen das Short-Range-Certifikat
(SRC) oder das UKW-Betriebszeugnis
für Funker
unerlässlich.
Inzwischen sind Funkanlagen unter 1000,-€ auf dem Markt erhältlich, die sich umschalten
lassen zwischen See- und Binnenfunk (DSC & ATIS) und somit in beiden Bereichen
uneingeschränkt benutzt werden dürfen.
Wie Sie also sehen bewegt sich in nächster Zeit eines für Schiffsfunker.
Schauen Sie deshalb immer wieder mal auf diese Seite. Hier werden Sie immer das Neueste zu
diesem Thema erfahren.

SMD hat einen Nachfolger
DP07
Der neue Küstenfunk "DP07" ist auf Sendung
Wie bereits mehrfach in der Presse mitgeteilt, hat Norddeich-Radio im Januar 99
seinen Dienst eingestellt.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß wir ab jetzt auf jeglichen bisher gewohnten Service
verzichten müssen.
Der neue Dienstanbieter DP07 und die DGzRS werden die bisherigen Aufgaben von
Norddeichradio übernehmen. Notrufe werden von der DGzRS vorläufig weiterhin auf Kanal 16
aufgenommen, (bis sich der Großteil der Sportboote mit DSC ausgerüstet hat).
Die Vermittlung von Telefongesprächen sowie die Verbreitung von Wettermeldungen
wird durch DP07 übernommen. Wer sich für den "Verkehrskreis
öffentl. Nachrichtenaustausch (telefonieren)" registrieren lassen möchte, der
benötigt einen Abrechnungsvertrag mit dem DP07. Die neue Abrechnungskennung für Sie
lautet dann DP 07.
Daher auch der Name des neuen Dienstanbieters.
Die Stationen sind auf folgenden Kanälen hörbereit:
Finkenwerder Radio: 23, 16 - - - - Stade Radio:
26,16 - - - Cuxhaven Radio: 83, 16
- - - Nordsee Radio: 23, 81, 16
Alle Stationen von DP07
sind auch per DSC erreichbar. MMSI: 002113100
Quelle: Schifffahrt international, Heft 4/1998, S. 17
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Bereits in Betrieb befindliche und geplante Küstenfunkstellen (Stand Juli 98).
Sie übernehmen die Aufgaben von Norddeichradio (Telefonie und Wetterberichte), Notrufe
werden von der DGzRS aufgenommen. |
Zusätzlich zum noch bestehenden Selektivrufverfahren mit Einzeltonfolge
(SSFC-System) wurde im terrestrischen Seefunkdienst ein Digitales Selektivrufsystem (DSC)
[DSC = Digital Selective Calling] eingeführt. DSC ist ein Telex-Anrufsystem im UKW-, GW-
und KW-Bereich. Neben den Satellitensystemen bildet es das zweite Standbein zur
Verbindungsaufnahme im GMDSS.
DSC Funkgeräte mit integriertem oder externem Decoder sind eingeteilt in 4
Klassen.
Folgende Möglichkeiten bieten die 4 verschiedenen Klassen auf Kanal 70
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GMDSS-
Klasse
|
Frequenzbereich
|
Gerätebeispiel
|
Anzahl
Empfänger
(2.=K70)
|
Ruf An
Alle
|
SOS
Ruf
|
Routine
Ruf
|
All Ships
Ruf
|
Positions
Anfrage
|
Telefon
-verb.
|
ca. € Kosten
|
|
A
|
Kurz- Grenzwelle |
Diverse für Berufsschiffe
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2
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
> 3000,-€
|
|
B
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UKW
|
Diverse für Berufsschiffe
|
Als Relaistation geeignet
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
>3000,-€
|
C
nicht empf.wert.
|
UKW
|
Shipmate 8300+SOS-
Taste
(Achtung: nicht
erweiterbar)
|
1
Kanal 70 nur senden
Empfang nicht möglich
|
nein
|
ja
|
nein
|
nein
|
nein
|
nein
|
<1000,-€
|
|
D
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UKW
|
Sailor 2048+2042*
DSC
HAGENUK-Skanti
VHF1000*
|
2
Wachempfänger
Profigeräte für Behörden, wenn der Preis
keine Rolle spielt.
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
700,-€
-
1500,-€
|
|
D
|
UKW
Das Gerät mit dem absolut besten
Preis- Leistungsverhältnis
|
NAVMANN
7100 / 7200
DSC & ATIS
|
Die Empfehlung für Yachten
2
Wachempfänger |
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
235,-€
335,-€€
|
|
F
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UKW
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Eine preiswerte Alternative
zu Klasse C
I COM IC-M59
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1, Kein 2.Wachempfänger
umsch. f. K70 Empfang
|
ja
|
ja
|
ja
|
ja
|
nein
|
nein
|
<750,-€
|

1. Einsatzbereiche des DSC-Systems
Alarmierung Schiff - Land,
Alarmierung Land - Schiff,
Alarmierung Schiff - Schiff,
Distress Relay,
Dringlichkeits- und Sicherheitsanrufe,
Anrufe im öffentlichen Verkehr (Routineanrufe).
Routineanrufe an andere Schiffe
2. Überwachung der Not- und Sicherheitsfrequenzen
Die Überwachung der Not- und Sicherheitsfrequenzen erfolgt im DSC-System automatisch
durch Wachempfänger auf.
UKW: Kanal 70,
GW: 2187,5 kHz,
KW: fünf Frequenzen).
3. Anrufe im Öffentlichen Nachrichtenaustausch:
UKW: Kanal 70,
GW und KW: auf festgelegten Frequenzen, nicht auf den bisherigen Not- und
Sicherheitsfrequenzen
4. Rufnummern im DSC
Im DSC-System werden Rufnummern des mobilen Seefunkdienstes (MMSI) [MMSI = Maritime Mobile
Service Identity] verwendet. Sie dienen der einheitlichen Kennzeichnung der Seefunkstellen
(SeeFuSt), die DSC anwenden. Die MMSI setzen sich immer aus einer Reihenfolge von 9
Ziffern zusammen. Sie bestehen für SeeFuSt aus:
einer 3-stelligen MID [MID = Maritime Identification Digit = Seefunkkennzahl des Landes],
gefolgt von einer 6-stelligen Ziffernreihe.
Jedem Land wurden gemäß VO Funk bestimmte Seefunkkennzahlen zugewiesen. Die
MIDs sind im Nautischen Funkdienst Bd.1 jeweils zu Beginn der Länderabschnitte
aufgeführt. Deutschland hat die MIDs 211 und 218. Deutsche Seefunkstellen, die mit
DSC-Anlagen ausgerüstet werden, erhalten die MMSI auf Antrag von der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (Reg TP), Außenstelle Hamburg, zugeteilt. deutsche
SeeFuSt z.B.: 211 234 560
5. Der UKW-Kanal 70
Seit dem 1. Januar 1986 darf der UKW-Kanal 70 nicht mehr für den Sprechfunkverkehr
benutzt werden, dieser Kanal ist ausschließlich dem Digitalen Selektivrufsystem (DSC)
vorbehalten. Der Schutz des Kanal 70 ist bei neueren UKW-Geräten durch technische
Maßnahmen sichergestellt.
Bei Geräten, die vor dem 01.01.1986 eingebaut und genehmigt wurden, sind
Sprechfunkaussendungen jedoch noch möglich. Durch Sprechfunkaussendungen auf Kanal 70
werden DSC-Anrufe in Not- , Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen sowie DSC-Anrufe für
öffentlichen Verkehr nachhaltig gestört, so daß ein DSC-Notalarm unter Umständen
völlig unterdrückt wird.
Sprechfunkverkehr auf Kanal 70 ist unzulässig und wird als Verstoß gegen die
geltenden Bestimmungen des Seefunkdienstes behandelt.
6. DSC-Seefunkanlagen
Je nach Seegebiet müssen SeeFuSt im GMDSS mit DSC-Funkanlagen für UKW, GW oder GW/KW
ausgerüstet sein.
Dazu werden die entsprechenden Sende- und Empfangsanlagen mit, im gleichen
Frequenzbereich arbeitenden, DSC-Controllern verbunden. In den DSC-Controllern werden die
Nachrichten in Binärzeichen umgesetzt. Deren Elemente 0 und 1 werden in Form zweier
Tonfrequenzen übertragen. Für den Aufbau einer DSC-Nachricht steht ein Vorrat von
insgesamt 128 Zeichen zur Verfügung. Diese werden aus jeweils 10 Binärzeichen so
gebildet, daß bereits bei der Dekodierung ein fehlerhaft übertragenes Zeichen erkannt
wird. Zur weiteren Erhöhung der Übertragungssicherheit wird jedes Zeichen zweimal
gesendet. Jede Nachricht wird außerdem um ein Prüfzeichen ergänzt. Damit ist auf
dreifache Weise sichergestellt, daß selbst bei stark gestörten Übertragungen nur
fehlerfrei erkannte Nachrichten ausgewertet werden. In Registern werden die jeweils
letzten 20 empfangenen Not- und Routinerufe nicht löschbar gespeichert.
Außerdem verfügen die Controller über Speicher aus denen, ähnlich wie bei
Land-Telefoneinrichtungen, mit wenigen Tastendrücken Anrufe zur Aussendung gebracht
werden können.
UKW-DSC-Seefunkanlagen:
UKW-DSC-Seefunkanlagen bestehen aus der Alarmierungseinrichtung (Senden und
Empfangen), dem DSC-Kodierer und einer Sprechfunkanlage.
Der gesamte DSC-Betrieb wird im UKW-Bereich auf Kanal 70 durchgeführt. Moderne
Anlagen bzw. gut aufeinander abgestimmte Geräte stellen den Anrufkanal (Kanal 70) und die
Kanäle für die Verkehrsabwicklung automatisch ein. UKW-DSC-Nachrichten werden mit einer
Geschwindigkeit von 1200 Baud übertragen.
GW-DSC-Seefunkanlagen:
GW-DSC-Seefunkanlagen müssen bis 1999 neben den Einrichtungen, wie sie bei der
UKW-DSC-Anlage beschrieben sind, mit einem Alarmzeichengeber für das
Sprechfunk-Alarmzeichen auf 2182 kHz ausgerüstet sein. Neben der auf GW ausschließlich
für Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsanrufe verwendeten Frequenz 2187,5 kHz, werden
für den öffentlichen Verkehr besondere internationale und nationale DSC-Frequenzen
benutzt. Die Übertragungsgeschwindigkeit im GW/KW-Bereich beträgt 100 Baud. Daraus
ergibt sich eine Übertragungszeit für einen DSC-Anruf von 6,2 - 7,2 Sekunden.
GW/KW-DSC-Seefunkanlagen:
Mit GW/KW-DSC-Seefunkanlagen muß neben Sprechfunkverkehr auch
Funkfernschreibverkehr (Radiotelex) möglich sein (sonst wie GW-Anlage).
7. DSC-Wachempfänger
Zur Überwachung der DSC-Not- und Sicherheitsfrequenzen sind Wachempfänger in
die Funkanlagen einzubauen. DSC-Wachempfänger dürfen nicht versehentlich abschaltbar
sein. Der scannende Not- und Sicherheitswachempfänger für GW/KW darf keine
Routinefrequenzen überwachen.
UKW: DSC-Wachempfänger für den Kanal 70,
GW: DSC-Wachempfänger für 2187,5 kHz,
GW/KW: DSC-Wachempfänger für 2187,5 kHz und fünf KW-Frequenzen
Alle DSC-Notalarme auf GW und KW beginnen mit einem 200-bit 100-baud dot
pattern. Dieses Muster erlaubt den Einsatz scannender Wachempfänger an Bord. Damit alle
Notalarme sicher erkannt werden, darf ein Durchlauf durch alle Frequenzen nicht länger
als 2 Sekunden dauern.

Genehmigungsgebühren für
Frequenzzuteilung
(Funkgenehmigung) durch die BNetzA
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Frequenzzuteilung (früher Funk-Genehmigung):
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120,-€ einmalig
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Seefunkstelle:
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ca.: <20,-€ jährl.
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Schiffsfunkstelle (Binnenfunk):
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ca.: <25,-€ jährl.
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EMV-Gebühr
Das Thema ist nun 6 Jahre nach Beginn der Rechtsstreitigkeiten seit August 2001
durch Gerichtsbeschluss erledigt. Die vor Jahren zugestellten Gebührenbescheide
betreffend EMV Gebühren sind nichtig. Bezahlte Gebühren werden nicht
zurückerstatte. |
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Abrechnungsvertrag, damit sind Sie in der Lage, auch
Telefongespräche vom Schiff aus zu führen. Die Abrechnung erfolgt mit Ihrer
Abrechnungsgesellschaft.
Achtung: Überprüfen Sie mal Ihre Rechnungen, vielleicht bezahlen Sie sogar diese Gebühr
noch, da diese Dienstleistung früher bei der Bundespost kostenlos war, und mit Umwandlung
in eine Privatgesellschaft, wurde diese Gebühr automatisch eingeführt. Wenn Sie damals
nicht Widerspruch eingelegt, bzw. gekündigt haben bezahlen Sie vielleicht immer noch,
ohne das zu wissen.
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Telekom (DP01)
=10,50 DM/Monat
Gesprächsminute =
4,50 €
bei "DP07"
= 30,-€ Saison
Gesprächsminute = 1,50€
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Keine
Zulassung mehr für „alte“ Seefunkgeräte durch die
BNetzAgentur
(ehem. RegTP)
Die nachstehend aufgeführten
Information sollen auf etwaige Probleme insbesondere bei Erwerb oder Verkauf
von „neuen“ und gebrauchten Seefunkanlagen aufmerksam machen und erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Verbindlich sind in
jedem Fall die in den amtlichen Veröffentlichungen bekannt gegebenen
Angaben.
Für den Seefunkdienst
sind zum 1. Januar 2004 neue Funkausrüstungsrichtlinien in Kraft getreten.
Wesentliche Neuerungen sind im Amtsblatt 23/2003 unter der Mitteilung Nr.
361/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
veröffentlicht worden. Die neuen Richtlinien basieren dabei auf den Radio
Regulations 2001 (RR = internationale Vollzugsordnung für den Funkdienst
/VO Funk). Die neuen Ausrüstungsvorschriften werden lt. Auskunft der BNetzA
Hamburg auch in der nächsten Ausgabe der MfS (Mitteilungen für Schiffs-
und Seefunkstellen) veröffentlicht werden (Veröffentlichungstermin: ??).
Konsequenz für Sportskipper:
UKW-Seefunkanlagen,
die nicht den ab 1.1.2004 geltenden Richtlinien entsprechen, werden von der Regulierungsbehörde nicht mehr für die Benutzung an
Bord zugelassen! Das gilt auch für Funkgeräte, die sich beim Kauf eines
Bootes an Bord befinden (und bis dahin u.U. noch eine Zulassung hatten).
Vorhandene Funkanlagen haben allerdings Bestandsrecht, solange sich die
Eigentumsverhältnisse am Boot nicht ändern. Problemfälle könnten
eintreten, wenn sich jemand etwa im Herbst/Winter 2003 ein Funkgerät älteren
Typs gekauft hat und es erst im
Frühjahr 2004 einbauen und bei der RegTP anmelden möchte.
! Auch für DSC-Controller gelten neue Richtlinien hinsichtlich der Betriebsklassen !
Es werden nur noch Controller der Klase "D" zugelassen.
Käufer und Verkäufer
von UKW-Seefunkanlagen und DSC Controllern bzw. UKW Anlagen mit integrierten
DSC Controllern sollten sich vor der Transaktion über die „Wieder“-Zulassungsfähigkeit
des Gerätes kundig machen. Unsere Empfehlung: Auskünfte direkt bei der
RegTP Hamburg, Tel. 040-236 55 0, einholen.
Technische Hintergründe:
Für die Einführung des AIS (Automatic Identification System) wurden die
UKW Seefunk-Duplexkanäle 87 und 88 vorgesehen.
Diese Kanäle müssen in den
Funkgeräten auf den Unterbandfrequenzen jetzt als Simplexkanäle schaltbar
sein, die Oberbandfrequenzen sind für den Betrieb der AIS Transponder
reserviert worden.
Außerdem werden die bisher gesperrten Kanäle 75 + 76 für den
Sprechfunkverkehr freigegeben.
Anmerkung: das AIS, das
ab jetzt stufenweise in den nächsten Jahre von der IMO (International
Maritime Organization) für die Sicherheit in der Berufsschifffahrt eingeführt
wird, steht auch er Sportschifffahrt zur Verfügung. Es wird erwartet, dass
ab etwa 2008 für diese
Anwender erschwingliche AIS Transponder zur Verfügung stehen werden.
Noch ein Tipp: Bevor Sie
sich ein Funkgerät kaufen (z.B. Internet, eBay, Flohmarkt o. ä.); fragen
Sie nach bei der RegTP. Unter anderem fanden wir im Internet folgenden
Hinweis:
Ihr DP07
Seefunk Team
Bedienen von UKW-Funk- /
Kombi-Anlagen auf Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen.
Immer wieder wird uns die Frage gestellt, welches
Funkzeugnis zum Bedienen von Kombi-Anlagen erforderlich ist.
Für Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen, die mit sog.
„UKW-Kombi-Anlagen“ für den wechselseitigen Einsatz im mobilen
Seefunkdienst bzw. im Binnenschifffahrtsfunk vorgesehen sind und für die eine
Frequenzzuteilung einschließlich einer ATIS-Kennung und einer MMSI-Nummer von
der RegTP/Bundesnetzagentur ausgestellt worden ist, gelten folgende
Regelungen:
1.
Für das Bedienen einer UKW-Kombi-Anlage zur Ausübung des
Seefunkdienstes ist ein Funkzeugnis, das zur Teilnahme am Seefunkdienst
berechtigt, erforderlich.
2.
Für das Bedienen einer UKW-Kombi-Anlage zur Ausübung des
Binnenschifffahrtsfunks ist ein Funkzeugnis, das zur Teilnahme am
Binnenschifffahrtsfunk berechtigt, erforderlich.
Das heißt, dass eine Kombi-Anlage auch dann bedient
werden darf, wenn der Betreiber entweder nur ein Seefunk- oder
Binnenschifffahrtsfunkzeugnis besitzt — allerdings dann ausschließlich in
dem der Befähigung entsprechenden Betriebsmodus und Bereich.
(Aus einer
Mitteilung der FVT-WSV Koblenz und der Kreuzerabteilung des DSV)
A.d.R.
Eine Schiffsfunkstelle ist eine Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks !
Eine Seefunkstelle ist eine mobile Funkstelle des Seefunks. !
Für Inhaber des reinen Binnenfunkscheines UBI bedeutet dies:
Das Umschalten des Kombi-Funkgerätes von ATIS (Binnen) auf DSC (See) entspricht dem
Umschalten von einer Schiffsfunkstelle zur Seefunkstelle.
D.h. solange Sie Ihr Kombigerät in der Stellung ATIS auf SeeSchStr betreiben,
machen Sie sich nicht strafbar,
wenngleich Sie dann nicht alle technischen Möglichkeiten nutzen können,
insbesondere nicht die des schnellen Notrufs.
Allemal aber besser, als das Funkgerät auszubauen, wie manche Auskunftstellen
dies raten.
So können wenigstens Skipper ohne Englischkenntnisse trotzdem
Küstengewässer befahren, ohne auf ein Funkgerät verzichten zu
müssen.
Im echten Notfall darf uns keine Vorschrift daran hindern, ALLE Maßnahmen zu
ergreifen, um auf unsere Notlage aufmerksam zu machen.
NOT KENNT KEIN GEBOT !!! (Aus Lehrbuch UKW Seefunk SRC, sowie Handbuch
Binnenschifffahrtsfunk)
Frage 18 aus dem alten
Fragenkatalog UKB-Sprechfunkzeugnis / Betriebszeugnis:
18. Sie haben eine genehmigte Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes und
wollen am Seefunkdienst teilnehmen. Was müssen Sie veranlassen?
Sie können ohne zusätzliche Maßnahme am Seefunkdienst teilnehmen!
Die obige Frage wurde zwar aus dem
neuen GMDSS-Fragenkatalog herausgenommen, trotzdem behält sie weiterhin ihre
Richtigkeit. Lediglich mit der Einschränkung, dass bei Kombianlagen nicht auf
See (DSC) umgeschaltet werden darf.
Dies wäre dann eine Ordnungswidrigkeit.

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