Die Yachtschule im Dreiländereck 

seit 1980

DMYV / DSV- anerkannte Ausbildungsstätte (INFO) 

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FUNKERSEITE  
Stand:  29.12.2009   Die Infoseite für den Schiffsfunker

Neues Merkblatt für Wassersportler (Stand 1. Januar 2007):
"NAVTEX für die Sportschifffahrt und weitere Informationen über den mobilen Seefunkdienst und den BinnenSchifffahrtsfunk  
Download hier

GPS - Seite Epirb - Seite Navtex - Seite
Vergleich verschiedener Satellitenhandy - Systeme 
(Preise - Abdeckungsbereiche)

Handbuch Binnenfunk

Allgemeiner Teil  & Rhein

Handbuch Binnenfunk 
Regionaler Teil
Deutschland mit eigenem NAVTEX-Sender
 Pinneberg.

Keine Zulassung mehr für „alte“ Seefunkgeräte durch die RegTP

Welche Funkscheine Wo?

 DOWNLOAD-Seite  
der
BNetzA  für Frequenzzuteilungen

Bedienen von UKW-Funk-/ Kombi-Anlagen  Binnen / See zurück zu "FUNKSCHEINE

  Informationen über den Mobilen Seefunkdienst

Wie sieht die Ausrüstung für Freizeitskipper aus 

Schiffsfunk kontra Handy
Als pdf Dokument

Wie wird ein Funkkontakt 
mit DSC abgewickelt?
 

Das Digitale Selectivrufsystem

Nun zu den Befähigungsausweisen

Norddeich abgeschaltet seit 1.1.99;
und was nun???
 

 Neue Funkzeugnisse für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk 
Neuerungen; 10. Januar 2003

Neue Genehmigungsgebühren
für Schiffsfunk seit 1997

 

Klassifizierung (A,C,D,E)
der neuen DSC-Funkgeräte

 

RUFZEICHEN Suche
Internationale Datenbank der Schiffs ID mit Rufzeichen, MMSI, EPIRB-ID-Code
 

 

Informationen über den Mobilen Seefunkdienst

Stand: 1. Januar 2006

 

„(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst…….. entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis ( …, LRC) , das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (…, SRC) oder ein anderes nach ….. Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.“

Häufig gestellte Fragen …………

1. Frage:

„Gilt die neue Regelung für alle Sportfahrzeuge mit Seefunkanlagen?“

Antwort:

Ja, uneingeschränkt.

 

2. Frage:

„Fallen „Charteryachten“ auch unter die neue Regelung?“

Antwort:

Ja. Bei Sportfahrzeugen über 12 Meter, die für „gewerbliche Zwecke“ eingesetzt werden, besteht ohnehin schon eine Ausrüstungspflicht mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am Weltweiten Seenot und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Der Schiffsführer muss somit Inhaber eines ausreichenden Funkbetriebszeugnisses sein.

 

3. Frage:

„Muss immer der Schiffsführer über ein ausreichendes Seefunkzeugnis verfügen oder genügt es auch, wenn eine andere Person an Bord ist, die ein Seefunkzeugnis besitzt, das für die Bedienung der Seefunkanlage ausreicht?“ Antwort: Der Schiffsführer muss Inhaber eines ausreichenden Seefunkzeugnisses sein – egal wer sonst noch an Bord ist und ebenfalls ein Funkzeugnis besitzt.

 

4. Frage:

„Genügt es, wenn die Seefunkanlage an Bord eines Sportfahrzeugs ausgeschaltet bleibt, weil der Führer des Sportfahrzeugs über kein oder nur über ein unzureichendes Seefunkzeugnis verfügt?“                               Antwort:

Es genügt nicht, dass die Seefunkanlage ausgeschaltet bleibt. Sie muss von Bord genommen werden und die Frequenzzuteilungsurkunde muss an die Bundesnetzagentur – früher Regulierungsbehörde (RegTP) - zurückgegeben werden. Der Verzicht auf eine Seefunkanlage bedeutet in jedem Fall einen Sicherheitsverlust, der keinesfalls in Kauf genommen werden sollte. Besser ist es immer, ein ausreichendes Funkbetriebszeugnis zu erwerben.  


Wie sieht die Ausrüstung für Freizeitskipper aus?

Das Kernstück dieser Ausrüstung ist ein UKW-Sprechfunkgerät mit 55 Kanälen, welches zusätzlich über einen sogenannten "CONTROLLER" verfügt, mit dessen Hilfe ein automatischer, digitalisierter Anruf bei einer Küstenfunkstelle (mit 9-stelliger Rufnummer) sowie Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsrufe über Kanal 70 durchgeführt werden können. Ebenso können damit andere Schiffe gezielt gerufen werden. Vorbei sind also nun die Zeiten, in denen wir uns den ganzen Tag das UKW-Gequake anhören mussten, wenn nun jemand uns rufen will, dann klingelt unser Funkgerät wie ein Telefon.

Alle mit GMDSS-Ausrüstung versehenen Seefunkstellen (Schiffe) bekommen eine 9-stellige Rufnummer (MMSI), die Maritime Mobile Service Identity.

Der Kanal 70 steht dann nicht mehr für Sprechfunk zur Verfügung (neuere Geräte lassen auf Kanal 70 keinen Sprechfunkverkehr mehr zu), sondern nur mehr für das Anrufverfahren mit dem Digitalen Selektivruf (DSC).

Der CONTROLLER ist in der Lage, zusammen mit einem angeschlossenen GPS-Gerät beliebiger Herkunft einen automatischen, digitalisierten Notruf mit exakter Positionsangabe abzugeben.

Wie wird ein Funkkontakt mit DSC abgewickelt?

In den CONTROLLER Ihres GMDSS-tauglichen Funkgerätes geben Sie die Rufnummer (MMSI) der gewünschten Gegenstelle (Küstenfunkstelle, bestimmtes Schiff oder "An Alle”), den Vorrang/Priorität (Routinegespräch, Sicherheitsruf, Dringlichkeitsruf, Notruf), die Betriebsart (Sprechfunk, Telex, Datenfernübertragung etc.) und den gewünschten Arbeitskanal mittels Wahltasten ein. Durch betätigen der Sendetaste (auf dem CONTROLLER) wird diese Information, bei Notruf  inkl. Standortdaten des angeschlossenen GPS-Gerätes, in Form eines Datenpaketes als Rufmeldung auf Kanal 70 abgestrahlt. Alle eingeschalteten DSC-Funkgeräte in Reichweite empfangen diese Meldung. Nur die Station, für die der Ruf bestimmt ist, "piepst” (bei Einstellung "An Alle” piepsen auch Alle). Das Rufzeichen des Anrufers, die Verbindungsart, der Vorrang und der gewünschte Arbeitskanal erscheint im Display des Controllers. Der Operator der gerufenen Station quittiert den Anruf, auch dieses Einverständnis oder ein allfälliger Änderungswunsch (mit dem nun zu erfolgenden Funkkontakt) geht wieder als Datenpaket zurück an den Absender. Beide Teilnehmer schalten jetzt auf den im DSC-Ruf vereinbarten Arbeitskanal, und wickeln ihr Gespräch wie gewohnt ab.

Das Procedere klingt komplizierter als es in der Praxis ist. Jedenfalls ist jetzt sichergestellt, dass ein Anruf an SIE nun von Ihnen auch gehört wird (piep-piep, oder brrr-brrr) und nicht mehr im dauernden UKW-Gequatsche untergeht.

Achtung: Sollten Sie z. Zeit den Kauf eines Gerätes nach neuem GMDSS Standart in Erwägung ziehen, kaufen Sie nicht das Shipmate / Shimrate 8300. Mit diesem Gerät können Sie zwar einen Notruf absetzen, sonst aber nichts. Den digitalen Ruf eines anderen, auch einen Notruf eines anderen Schiffes können Sie damit nicht empfangen. Wenn alle Skipper dieses Gerät kaufen würden, dann können wir nur noch auf die Berufsschifffahrt hoffen.
Es ist z. Z. das Gerät, das als erstes auf den Markt kam, jedoch mit dem geringsten Leistungsumfang.
Näheres hierzu auch unter DSC.

Nun zu den Befähigungsausweisen:

Neuregelung ab 2003:

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen Funkzeugnisse für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist seit Oktober 1998 für die Bereiche Seefunkzeugnisse und Funkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk zuständig. Seine Aufgabe ist es somit auch, internationale Bestimmungen für den Erwerb und die Anerkennung von Funkzeugnissen für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk in nationales Recht umzusetzen.
 Die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 soll am 1. September 2001 außer Kraft treten. Neue Bestimmungen für den Erwerb von Seefunkzeugnissen enthält dann die zeitgleich in ~ Kraft tretende Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung.
 Regelungen für den Erwerb des neuen UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) befinden sich zur Zeit in Vorbereitung und werden Bestandteil der neuen Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung sein. Auch sie soll am 1. September 2001 in Kraft treten.

 Wesentlicher Inhalt der Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung

      Arten der Funkzeugnisse
Zur Ausübung des Seefunkdienstes auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (in diesem Fall nicht Sportschifffahrt!) können die folgenden Betriebszeugnisse für Funker bei den staatlichen Ausbildungsstätten der Küstenländer erworben werden

  • Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)

  • Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC) und

  • UKW Betriebszeugnis für Funker (UBZ = NEU ab 2003, nur für die Berufsschifffahrt).

 Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, 
die NICHT dem SOLAS Übereinkommen unterliegen - also z. B. auf Sportfahrzeugen - berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:

  •  Allgemeines Funkbetriebszeugnis       (LRC Long Range Certificate)             (KW & GW See)

  •  Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC, Short Range Certificate)    (UKW-See)

  •  UKW-Binnenfunkzeugnis                                 (UBI, nur für Binnenfunk).           (UKW-Binnen)

 Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Satelliten-EPIRB) ist der Besitz eines Funkzeugnisses   nicht erforderlich.


 - Der Bewerber um ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) muss:
mindestens 15 Jahre alt sein und in einer Prüfung Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:

- Vorschriften über den Binnenschifffahrtsfunk (insbesondere die Vorschriften im Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk),
- Bedienung und Betrieb einer UKW-Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk, - Abwicklung des Funkverkehrs, der die Sicherheit der Binnenschifffahrt betrifft,
- senden und empfangen von Meldungen im Binnenschifffahrtsfunk.

Noch ein wichtiger Hinweis

Das "neue" UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt nicht zur Teilnahme am Seefunkdienst! Gleiches gilt umgekehrt auch grundsätzlich für Inhaber der "neuen" Betriebszeugnisse für Funker und Funkbetriebszeugnisse für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk! Optionale Ergänzungsprüfungen sind vorgesehen.
Funkzeugnisse für das GMDSS können ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über Seefunkzeugnisse nicht mehr im Rahmen einer Zusatzprüfung erworben werden!

Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, Referate LS 20, LS 23 und LS 26, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn

 Untenstehendes trifft noch zu bis 31.12.02.

Aber: Inhaber eines allgemeinen Sprechfunkzeugnisses dürfen keine GMDSS-Anlagen bedienen!

Inhaber des "Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses" sowie des "Eingeschränkten (UKW)-Sprechfunkzeugnisses"  können bis 1.2.1999 eine Zusatzprüfung über GMDSS ablegen (der Inhalt dieser zusätzlichen Kenntnisse umfaßt die Grundzüge des GMDSS inkl. NAVTEX).

Nach diesem Stichtag ist eine neue, komplette Prüfung notwendig.

Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil (Multiple Choice) und einen praktischen Teil. In letzterem müssen die wichtigsten Bedienschritte an einem DSC-Controller durchgeführt werden. Z.B. Absetzen eines Notrufes oder Maday-Relay mit Art des Notfalls (z.B. Kentern, Feuer etc.), oder ein "Dringlichkeitsruf an Alle". Hierzu habe ich mir eigens für Schulungszwecke einen DSC-Controller angeschafft , damit Sie das Bedienen eines solchen Controllers lernen und üben können. Dieser DSC-Controller ist identisch mit dem Prüfungsgerät welches die RegTP (ehem. BAPT) verwendet.

1.) Das Allgemeine (Kurz- & Grenzwelle) Betriebszeugnis (General Operators Certificate/GOC) für weltweite Fahrt mit Funkverkehr auf Grenzwelle, Kurzwelle und UKW

2.) Das Eingeschränkte (UKW) Betriebszeugnis (Restricted Operators Certificate/ROC) für Fahrten im Bereich A1 (umfaßt sämtliche Küstengewässer, welche mit UKW-Küstenfunkstellen versorgt werden). mit Verkehr auf UKW

Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses dürfen selbstverständlich ältere Sprechfunkgeräte ohne DSC, weiterhin bedienen.


Norddeichradio seit 1.1.99 abgeschaltet; wie geht´s weiter ???

Daß Norddeichradio im Jahre 1999 abgeschaltet wurde, bedauern nicht nur die Telekommitarbeiter von Norddeichradio, sondern auch alle Küstenskipper, die die liebenswerten Stimmen aus dem All in den vergangen Jahrzehnten kennen- und schätzen gelernt haben. Jedoch heißt das für uns Skipper nicht, daß wir ab diesem Datum keinen Funkservice mehr von einer Küstenfunkstelle bekommen. Vielmehr gibt es nicht nur neue Betreiber dieser Dienste, sondern auch neue Technik.

Nun zu den Details:

  1. Unser Alter Arbeits- und Notrufkanal 16 auf UKW wird (bis auf weiteres) von einer Küstenfunkstelle abgehört. Diese Arbeit übernimmt nach Abschalten von Norddeichradio die Rettungsleitstelle der DGzRS (RCC=Rescue-Coordination-Center)
  2. Die Wetterberichte werden dann (ausschließlich auf UKW) verbreitet vom DP07  der ebenfalls den
  3. Dienstleistungsbereich "öffentlicher Nachrichtenaustausch, sprich Telefonie ins Festnetz von und zu Schiffen übernimmt. Hierzu müssen Sie lediglich einen Abrechnungsvertrag mit DP07 vereinbaren. Ihre Abrechnungskennung lautet dann DP07. 
    Für Sportboote gibt es sogar Sonderkonditionen jeweils bis zum Jahresende.
  4. Die neue Technik wird dann sogar ab einem Zeitpunkt X ermöglichen, sich selbst ohne Mithilfe eines Operators mittels des DSC-Controllers ins Telefonnetz hinein zu wählen, sofern Sie das auf See brauchen.
  5. Zur Weiterleitung eines Notrufes benötigt der Hobbyskipper künftig keine KW-GW-Sprechfunkanlage mehr. Hierfür ist die Anschaffung eines EPIRB (LEXIKON) wirtschaftlicher, sicherer und im Notfall auch schneller. Das "Allgemeine Sprechfunk- oder das Allgem. Betriebszeugnis für Funker" oder ab 2003 das "Long-Range-Certifikat (LRC" ist also für den Yachtskipper nicht mehr zwingend erforderlich auf Hoher See.
    Lediglich im Küstenbereich sollte jede Yacht mit einer (GMDSS-fähigen) UKW-Seefunkanlage ausgerüstet sein, um Funkkontakt mit anderen Seefunkstellen aufnehmen zu können. Hierzu ist jedoch inzwischen das Short-Range-Certifikat (SRC) oder das UKW-Betriebszeugnis für Funker unerlässlich.
    Inzwischen sind Funkanlagen unter 1000,-€ auf dem Markt erhältlich, die sich umschalten lassen zwischen See- und Binnenfunk (DSC & ATIS) und somit in beiden Bereichen uneingeschränkt benutzt werden dürfen.

Wie Sie also sehen bewegt sich in nächster Zeit eines für Schiffsfunker. Schauen Sie deshalb immer wieder mal auf diese Seite. Hier werden Sie immer das Neueste zu diesem Thema erfahren.


SMD hat einen Nachfolger
DP07
 
Der neue Küstenfunk "DP07" ist auf Sendung

Wie bereits mehrfach in der Presse mitgeteilt, hat Norddeich-Radio im Januar 99 seinen Dienst eingestellt.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß wir ab jetzt auf jeglichen bisher gewohnten Service verzichten müssen.

Der neue Dienstanbieter DP07 und die DGzRS werden die bisherigen Aufgaben von Norddeichradio übernehmen. Notrufe werden von der DGzRS vorläufig weiterhin auf Kanal 16 aufgenommen, (bis sich der Großteil der Sportboote mit DSC ausgerüstet hat).

Die Vermittlung von Telefongesprächen sowie die Verbreitung von Wettermeldungen wird durch  DP07 übernommen. Wer sich für den "Verkehrskreis öffentl. Nachrichtenaustausch (telefonieren)" registrieren lassen möchte, der benötigt einen Abrechnungsvertrag mit dem DP07. Die neue Abrechnungskennung für Sie lautet dann DP 07. 
Daher auch der Name des neuen Dienstanbieters.

Die Stationen sind auf folgenden Kanälen hörbereit:
Finkenwerder Radio: 23, 16    - - - -     Stade Radio: 26,16    - - -     Cuxhaven Radio: 83, 16    - - -     Nordsee Radio: 23, 81, 16
Alle Stationen von DP07 sind auch per DSC erreichbar. MMSI: 002113100
Quelle: Schifffahrt international, Heft 4/1998, S. 17

 

Bereits in Betrieb befindliche und geplante Küstenfunkstellen  (Stand Juli 98).
Sie übernehmen die Aufgaben von Norddeichradio (Telefonie und Wetterberichte), Notrufe werden von der DGzRS aufgenommen.

Plan der Versorgungsbereiche der Küstenfunkstellen des SMD Hamburg


Das Digitale Selectivrufsystem (DSC)

Zusätzlich zum noch bestehenden Selektivrufverfahren mit Einzeltonfolge (SSFC-System) wurde im terrestrischen Seefunkdienst ein Digitales Selektivrufsystem (DSC) [DSC = Digital Selective Calling] eingeführt. DSC ist ein Telex-Anrufsystem im UKW-, GW- und KW-Bereich. Neben den Satellitensystemen bildet es das zweite Standbein zur Verbindungsaufnahme im GMDSS.

DSC Funkgeräte mit integriertem oder externem Decoder sind eingeteilt in 4 Klassen.
Folgende Möglichkeiten bieten die 4 verschiedenen Klassen auf Kanal 70
 

GMDSS-
Klasse
Frequenzbereich Gerätebeispiel Anzahl
Empfänger
(2.=K70)
Ruf An
Alle
SOS
Ruf
Routine
Ruf
All Ships
Ruf
Positions
Anfrage
Telefon
-verb.
ca. € Kosten
A  Kurz- Grenzwelle  Diverse für Berufsschiffe 2 ja ja ja ja ja ja > 3000,-€
B  UKW  Diverse für Berufsschiffe Als Relaistation geeignet ja ja ja ja ja ja >3000,-€
C
nicht empf.wert.
 UKW  Shipmate 8300+SOS-
 Taste
  (Achtung: nicht
  erweiterbar)
1
Kanal 70 nur senden
Empfang nicht möglich
nein ja nein nein nein nein <1000,-€
D  UKW  Sailor 2048+2042*
  DSC
 HAGENUK-Skanti
 VHF1000*
2
Wachempfänger

Profigeräte für Behörden, wenn der Preis keine Rolle spielt.

ja ja ja ja ja ja
700,-€
-
1500,-€
D  UKW
Das Gerät mit dem absolut besten Preis- Leistungsverhältnis
 NAVMANN 
7100 / 7200
DSC & ATIS
Die Empfehlung für Yachten
2
Wachempfänger
ja ja ja ja ja ja 235,-€
335,-€€
F  UKW  Eine preiswerte  Alternative
  zu Klasse C
I COM IC-M59
1, Kein 2.Wachempfänger
umsch. f. K70 Empfang
ja ja ja ja nein nein <750,-€

1. Einsatzbereiche des DSC-Systems

Alarmierung Schiff - Land,
Alarmierung Land - Schiff,
Alarmierung Schiff - Schiff,
Distress Relay,
Dringlichkeits- und Sicherheitsanrufe,
Anrufe im öffentlichen Verkehr (Routineanrufe).
Routineanrufe an andere Schiffe

2. Überwachung der Not- und Sicherheitsfrequenzen
Die Überwachung der Not- und Sicherheitsfrequenzen erfolgt im DSC-System automatisch durch Wachempfänger auf.
                    UKW: Kanal 70,
                    GW: 2187,5 kHz,
                    KW: fünf Frequenzen).

3. Anrufe im Öffentlichen Nachrichtenaustausch:
                    UKW: Kanal 70,
                    GW und KW: auf festgelegten Frequenzen, nicht auf den bisherigen Not- und Sicherheitsfrequenzen

4. Rufnummern im DSC
Im DSC-System werden Rufnummern des mobilen Seefunkdienstes (MMSI) [MMSI = Maritime Mobile Service Identity] verwendet. Sie dienen der einheitlichen Kennzeichnung der Seefunkstellen (SeeFuSt), die DSC anwenden. Die MMSI setzen sich immer aus einer Reihenfolge von 9 Ziffern zusammen. Sie bestehen für SeeFuSt aus:
                einer 3-stelligen MID [MID = Maritime Identification Digit = Seefunkkennzahl des Landes],
                gefolgt von einer 6-stelligen Ziffernreihe.

Jedem Land wurden gemäß VO Funk bestimmte Seefunkkennzahlen zugewiesen. Die MIDs sind im Nautischen Funkdienst Bd.1 jeweils zu Beginn der Länderabschnitte aufgeführt. Deutschland hat die MIDs 211 und 218. Deutsche Seefunkstellen, die mit DSC-Anlagen ausgerüstet werden, erhalten die MMSI auf Antrag von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), Außenstelle Hamburg, zugeteilt. deutsche SeeFuSt z.B.: 211 234 560

5. Der UKW-Kanal 70
Seit dem 1. Januar 1986 darf der UKW-Kanal 70 nicht mehr für den Sprechfunkverkehr benutzt werden, dieser Kanal ist ausschließlich dem Digitalen Selektivrufsystem (DSC) vorbehalten. Der Schutz des Kanal 70 ist bei neueren UKW-Geräten durch technische Maßnahmen sichergestellt.

Bei Geräten, die vor dem 01.01.1986 eingebaut und genehmigt wurden, sind Sprechfunkaussendungen jedoch noch möglich. Durch Sprechfunkaussendungen auf Kanal 70 werden DSC-Anrufe in Not- , Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen sowie DSC-Anrufe für öffentlichen Verkehr nachhaltig gestört, so daß ein DSC-Notalarm unter Umständen völlig unterdrückt wird.

Sprechfunkverkehr auf Kanal 70 ist unzulässig und wird als Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen des Seefunkdienstes behandelt.

6. DSC-Seefunkanlagen
Je nach Seegebiet müssen SeeFuSt im GMDSS mit DSC-Funkanlagen für UKW, GW oder GW/KW ausgerüstet sein.

Dazu werden die entsprechenden Sende- und Empfangsanlagen mit, im gleichen Frequenzbereich arbeitenden, DSC-Controllern verbunden. In den DSC-Controllern werden die Nachrichten in Binärzeichen umgesetzt. Deren Elemente 0 und 1 werden in Form zweier Tonfrequenzen übertragen. Für den Aufbau einer DSC-Nachricht steht ein Vorrat von insgesamt 128 Zeichen zur Verfügung. Diese werden aus jeweils 10 Binärzeichen so gebildet, daß bereits bei der Dekodierung ein fehlerhaft übertragenes Zeichen erkannt wird. Zur weiteren Erhöhung der Übertragungssicherheit wird jedes Zeichen zweimal gesendet. Jede Nachricht wird außerdem um ein Prüfzeichen ergänzt. Damit ist auf dreifache Weise sichergestellt, daß selbst bei stark gestörten Übertragungen nur fehlerfrei erkannte Nachrichten ausgewertet werden. In Registern werden die jeweils letzten 20 empfangenen Not- und Routinerufe nicht löschbar gespeichert.

Außerdem verfügen die Controller über Speicher aus denen, ähnlich wie bei Land-Telefoneinrichtungen, mit wenigen Tastendrücken Anrufe zur Aussendung gebracht werden können.

UKW-DSC-Seefunkanlagen:

UKW-DSC-Seefunkanlagen bestehen aus der Alarmierungseinrichtung (Senden und Empfangen), dem DSC-Kodierer und einer Sprechfunkanlage.

Der gesamte DSC-Betrieb wird im UKW-Bereich auf Kanal 70 durchgeführt. Moderne Anlagen bzw. gut aufeinander abgestimmte Geräte stellen den Anrufkanal (Kanal 70) und die Kanäle für die Verkehrsabwicklung automatisch ein. UKW-DSC-Nachrichten werden mit einer Geschwindigkeit von 1200 Baud übertragen.

GW-DSC-Seefunkanlagen:

GW-DSC-Seefunkanlagen müssen bis 1999 neben den Einrichtungen, wie sie bei der UKW-DSC-Anlage beschrieben sind, mit einem Alarmzeichengeber für das Sprechfunk-Alarmzeichen auf 2182 kHz ausgerüstet sein. Neben der auf GW ausschließlich für Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsanrufe verwendeten Frequenz 2187,5 kHz, werden für den öffentlichen Verkehr besondere internationale und nationale DSC-Frequenzen benutzt. Die Übertragungsgeschwindigkeit im GW/KW-Bereich beträgt 100 Baud. Daraus ergibt sich eine Übertragungszeit für einen DSC-Anruf von 6,2 - 7,2 Sekunden.

GW/KW-DSC-Seefunkanlagen:

Mit GW/KW-DSC-Seefunkanlagen muß neben Sprechfunkverkehr auch Funkfernschreibverkehr (Radiotelex) möglich sein (sonst wie GW-Anlage).

7. DSC-Wachempfänger

Zur Überwachung der DSC-Not- und Sicherheitsfrequenzen sind Wachempfänger in die Funkanlagen einzubauen. DSC-Wachempfänger dürfen nicht versehentlich abschaltbar sein. Der scannende Not- und Sicherheitswachempfänger für GW/KW darf keine Routinefrequenzen überwachen.

UKW: DSC-Wachempfänger für den Kanal 70,
GW: DSC-Wachempfänger für 2187,5 kHz,
GW/KW: DSC-Wachempfänger für 2187,5 kHz und fünf KW-Frequenzen

Alle DSC-Notalarme auf GW und KW beginnen mit einem 200-bit 100-baud dot pattern. Dieses Muster erlaubt den Einsatz scannender Wachempfänger an Bord. Damit alle Notalarme sicher erkannt werden, darf ein Durchlauf durch alle Frequenzen nicht länger als 2 Sekunden dauern.


Genehmigungsgebühren für Frequenzzuteilung 
(Funkgenehmigung) durch die BNetzA


Frequenzzuteilung (früher Funk-Genehmigung):

  120,-€ einmalig

Seefunkstelle:
 
 ca.: <20,-€ jährl.

Schiffsfunkstelle (Binnenfunk):
 
 ca.: <25,-€ jährl.

EMV-Gebühr
Das Thema ist nun 6 Jahre nach Beginn der Rechtsstreitigkeiten seit August 2001 durch Gerichtsbeschluss erledigt. Die vor Jahren zugestellten Gebührenbescheide betreffend EMV Gebühren sind nichtig. Bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstatte.
   - - - - - -

Abrechnungsvertrag, damit sind Sie in der Lage, auch Telefongespräche vom Schiff aus zu führen. Die Abrechnung erfolgt mit Ihrer Abrechnungsgesellschaft.
Achtung: Überprüfen Sie mal Ihre Rechnungen, vielleicht bezahlen Sie sogar diese Gebühr noch, da diese Dienstleistung früher bei der Bundespost kostenlos war, und mit Umwandlung in eine Privatgesellschaft, wurde diese Gebühr automatisch eingeführt. Wenn Sie damals nicht Widerspruch eingelegt, bzw. gekündigt haben bezahlen Sie vielleicht immer noch, ohne das zu wissen.
 
 Telekom (DP01)
  =10,50 DM/Monat
  Gesprächsminute =
  4,50 € bei "DP07"
  = 30,-€ Saison
  Gesprächsminute = 1,50€

 



Keine Zulassung mehr für „alte“ Seefunkgeräte durch die BNetzAgentur (ehem. RegTP)

Die nachstehend aufgeführten Information sollen auf etwaige Probleme insbesondere bei Erwerb oder Verkauf von „neuen“ und gebrauchten Seefunkanlagen aufmerksam machen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

Verbindlich sind in jedem Fall die in den amtlichen Veröffentlichungen bekannt gegebenen Angaben. 

Für den Seefunkdienst sind zum 1. Januar 2004 neue Funkausrüstungsrichtlinien in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen sind im Amtsblatt 23/2003 unter der Mitteilung Nr. 361/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post  (RegTP) veröffentlicht worden. Die neuen Richtlinien basieren dabei auf den Radio Regulations 2001 (RR = internationale Vollzugsordnung für den Funkdienst /VO Funk). Die neuen Ausrüstungsvorschriften werden lt. Auskunft der BNetzA Hamburg auch in der nächsten Ausgabe der MfS (Mitteilungen für Schiffs- und Seefunkstellen) veröffentlicht werden (Veröffentlichungstermin: ??).

Konsequenz für Sportskipper:
UKW-Seefunkanlagen, die nicht den ab 1.1.2004 geltenden Richtlinien entsprechen, werden  von der Regulierungsbehörde nicht mehr für die Benutzung an Bord zugelassen! Das gilt auch für Funkgeräte, die sich beim Kauf eines Bootes an Bord befinden (und bis dahin u.U. noch eine Zulassung hatten). Vorhandene Funkanlagen haben allerdings Bestandsrecht, solange sich die Eigentumsverhältnisse am Boot nicht ändern. Problemfälle könnten eintreten, wenn sich jemand etwa im Herbst/Winter 2003 ein Funkgerät älteren Typs  gekauft hat und es erst im Frühjahr 2004 einbauen und bei der RegTP anmelden möchte. 

! Auch für DSC-Controller gelten neue Richtlinien hinsichtlich der Betriebsklassen !
Es werden nur noch Controller der Klase "D" zugelassen.

Käufer und Verkäufer von UKW-Seefunkanlagen und DSC Controllern bzw. UKW Anlagen mit integrierten DSC Controllern sollten sich vor der Transaktion über die „Wieder“-Zulassungsfähigkeit des Gerätes kundig machen. Unsere Empfehlung: Auskünfte direkt bei der RegTP Hamburg, Tel. 040-236 55 0, einholen. 
Technische Hintergründe:
Für die Einführung des AIS (Automatic Identification System) wurden die UKW Seefunk-Duplexkanäle 87 und 88 vorgesehen. 
Diese Kanäle müssen in den Funkgeräten auf den Unterbandfrequenzen jetzt als Simplexkanäle schaltbar sein, die Oberbandfrequenzen sind für den Betrieb der AIS Transponder reserviert worden.
Außerdem werden die bisher gesperrten Kanäle 75 + 76 für den Sprechfunkverkehr freigegeben.

Anmerkung: das AIS, das ab jetzt stufenweise in den nächsten Jahre von der IMO (International Maritime Organization) für die Sicherheit in der Berufsschifffahrt eingeführt wird, steht auch er Sportschifffahrt zur Verfügung. Es wird erwartet, dass ab etwa 2008  für diese Anwender erschwingliche AIS Transponder zur Verfügung stehen werden.

Noch ein Tipp: Bevor Sie sich ein Funkgerät kaufen (z.B. Internet, eBay, Flohmarkt o. ä.); fragen Sie nach bei der RegTP. Unter anderem fanden wir im Internet folgenden Hinweis: Ihr DP07 Seefunk Team


Bedienen von UKW-Funk- / Kombi-Anlagen auf Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen.

Immer wieder wird uns die Frage gestellt, welches Funkzeugnis zum Bedienen von Kombi-Anlagen erforderlich ist.

Für Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen, die mit sog. „UKW-Kombi-Anlagen“ für den wechselseitigen Einsatz im mobilen Seefunkdienst bzw. im Binnenschifffahrtsfunk vorgesehen sind und für die eine Frequenzzuteilung einschließlich einer ATIS-Kennung und einer MMSI-Nummer von der RegTP/Bundesnetzagentur ausgestellt worden ist, gelten folgende Regelungen:

1.         Für das Bedienen einer UKW-Kombi-Anlage zur Ausübung des Seefunkdienstes ist ein Funkzeugnis, das zur Teilnahme am Seefunkdienst berechtigt, erforderlich.

2.         Für das Bedienen einer UKW-Kombi-Anlage zur Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks ist ein Funkzeugnis, das zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt, erforderlich.

Das heißt, dass eine Kombi-Anlage auch dann bedient werden darf, wenn der Betreiber entweder nur ein Seefunk- oder Binnenschifffahrtsfunkzeugnis besitzt — allerdings dann ausschließlich in dem der Befähigung entsprechenden Betriebsmodus und Bereich. 
(Aus einer Mitteilung der FVT-WSV Koblenz und der Kreuzerabteilung des DSV)

A.d.R.
Eine Schiffsfunkstelle ist eine Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks !
Eine Seefunkstelle ist eine mobile Funkstelle des Seefunks. !
Für Inhaber des reinen Binnenfunkscheines UBI bedeutet dies:
Das Umschalten des Kombi-Funkgerätes von ATIS (Binnen) auf DSC (See) entspricht dem Umschalten von einer Schiffsfunkstelle zur Seefunkstelle. 
D.h. solange Sie Ihr Kombigerät in der Stellung ATIS auf SeeSchStr betreiben, machen Sie sich nicht strafbar, 
wenngleich Sie dann nicht alle technischen Möglichkeiten nutzen können, insbesondere nicht die des schnellen Notrufs.
Allemal aber besser, als das Funkgerät auszubauen, wie manche Auskunftstellen dies raten. 
So können wenigstens Skipper ohne Englischkenntnisse trotzdem Küstengewässer befahren, ohne auf ein Funkgerät verzichten zu müssen. 
Im echten Notfall darf uns keine Vorschrift daran hindern, ALLE Maßnahmen zu ergreifen, um auf unsere Notlage aufmerksam zu machen.
NOT KENNT KEIN GEBOT !!! (Aus Lehrbuch UKW Seefunk SRC, sowie Handbuch Binnenschifffahrtsfunk)

Frage 18 aus dem alten Fragenkatalog UKB-Sprechfunkzeugnis / Betriebszeugnis:
18. Sie haben eine genehmigte Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes und wollen am Seefunkdienst teilnehmen. Was müssen Sie veranlassen?
Sie können ohne zusätzliche Maßnahme am Seefunkdienst teilnehmen!

Die obige Frage wurde zwar aus dem neuen GMDSS-Fragenkatalog herausgenommen, trotzdem behält sie weiterhin ihre Richtigkeit. Lediglich mit der Einschränkung, dass bei Kombianlagen nicht auf See (DSC) umgeschaltet werden darf. 
Dies wäre dann eine Ordnungswidrigkeit.