Kollisionsverhütungsregeln
KVR
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ALLGEMEINES |
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AUSWEICH- UND FAHRREGELN |
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Abschnitt I |
Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen |
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Abschnitt II |
Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben |
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Abschnitt III |
Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht |
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LICHTER UND SIGNALKÖRPER |
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Regel 27 Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge |
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SCHALL- UND LICHTSIGNALE |
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BEFREIUNGEN |
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Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper |
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3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter |
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Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge |
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Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen |
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Notzeichen |
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Verkehrstrennungsgebiete in internationalen Gewässern |
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zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 13. Juni 1977 (BGBl. I. S. 813)
in der Fassung der Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 8.4. 1991 (BGBl. I S. 880),
geändert durch Art. 4 der 2. Verordnung zur Änderung
seeverkerhsrechtlicher Vorschriften vom 7.12.1994
(BGBl. I S. 3744)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.1.1987 (BGBl. I S. 541) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
Inkraftsetzung der Internationalen Regeln
Die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See , die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II. S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 18. Vollversammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. November 1993 geändert worden sind, im folgenden als "internationale Regeln" bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.*
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S.1266) und die Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBl. 1987 II S 141, 144) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung; soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor.
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.
Verantwortlichkeit
(1) Der Fahrzeugführer und jedes Mitglied der Besatzung, das vorübergehend den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen von Lichtern und Signalkörpern und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.
(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Verkehrstrennungsgebiete
(1) Verkehrstrennungsgebiete sind Schiffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder anderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen jeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie oder Trennzone gefahren werden darf.
(2) Regel 10 der Internationalen Regeln gilt für die Verkehrstrennungsgebiete, die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommen und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekanntgemacht worden sind.
Sicherheitszonen
(1) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken.
(2) Sicherheitszonen dürfen nicht befahren werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Versorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt sind.
Auskunft auf Ersuchen
(1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem Küstenmeer eines anderen Staates befindet, von den Behörden des Staates mit der Begründung, daß er gegen anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, ersucht, Angaben über die Identität und den Registerhafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines Schiffes und andere sachdienliche Angaben zu machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzukommen.
(2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im Küstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder mehreren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemeinsame Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt erlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu einem Staat derselben Region, der an der gemeinsamen Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenenfalls die von diesem Staat für das Anlaufen in seine Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er diesem Ersuchen nachzukommen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in Absatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekannt.
Überwachung, Befreiung
(1) Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom-und Schiffahrtspolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zuständig; § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Strom-und Schiffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien, soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig ist.
Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf die "Seestraßenordnung" verwiesen wird, treten an deren Stelle die "Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See".
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung tritt am 15. Juli 1977 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verhalten von Fahrzeugen im Bereich von Verkehrstrennungsgebieten auf der Hohen See vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 975) außer Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage
(zu § 1)
Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Kollisionsverhütungsregeln - KVR -)
ALLGEMEINES
Anwendung
(a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.
(b) Die Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen oder von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen.
(c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätzliche Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätzliche Positions- oder Signallichter oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- oder Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale müssen nach Möglichkeit so beschaffen sein, daß sie nicht mit einem anderen, nach diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper oder Schallsignal verwechselt werden können.
(d) Die Organisation kann für die Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungsgebiete festlegen.
(e) In den Fällen, in denen eine Regierung feststellt, daß ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalen nicht in vollem Umfang befolgen kann, muß das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen Regeln am nächsten kommen.
Verantwortlichkeit
(a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.
(b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:
Der Ausdruck "manövrierbehinderte Fahrzeuge" umfaßt, ohne darauf beschränkt zu sein,
AUSWEICH- UND FAHRREGELN
Abschnitt I
Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen
Anwendung
Die Regeln dieses Abschnittes gelten bei allen Sichtverhältnissen.
Ausguck
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Sichere Geschwindigkeit
Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:
(a) Von allen Fahrzeugen:
(b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:
Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
(a) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen.
(b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muß eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Überwachung georteter Objekte.
(c) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, insbesondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müssen unterbleiben.
Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen
(a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
(b) Jede Änderung des Kurses und / oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß, wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, daß ein anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell erkennen kann; aufeinanderfolgende kleine Änderungen des Kurses und / oder der Geschwindigkeit sollen vermieden werden.
(c) Ist genügend Seeraum vorhanden, so kann eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum Meiden des Nahbereichs sein.
Regel 10
Verkehrstrennungsgebiete
(a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung aufgrund einer anderen Regel.
(b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muß
(c) Ein Fahrzeug muß soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden, ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muß dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
(e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim Verlassen eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennzone überfahren, ausgenommen
(f) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muß ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.
(g) Ein Fahrzeug muß das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden.
(h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muß von diesem einen möglichst großen Abstand halten.
(i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
(j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
(k) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schiffahrt durchführt, ist von der Befolgung dieser Regeln befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.
(l) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwasserkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist von der Befolgung dieser Regeln befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.
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Abschnitt II
Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben
Regel 11
Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.
Regel 12
Segelfahrzeuge
(a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
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Regel 12 (a) i
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Regel 12 (a) ii
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Regel 12 (a) iii
(b) Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten Schratsegel gegenüberliegt.
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Regel 13
Überholen
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Regel 13
(b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte.
(c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muß es dies annehmen und entsprechend handeln.
(d) Durch seine spätere Annäherung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.
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Regel 14
Entgegengesetzte Kurse
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Regel 14
(b) Eine solche Lage muß angenommen werden, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht voraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in Linie oder fast in Linie und / oder beide Seitenlichter sieht und am Tage das andere Fahrzeug dementsprechend ausmacht.
(c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine solche Lage besteht, so muß es von dieser ausgehen und entsprechend handeln.
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Regel 15
Kreuzende Kurse
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.
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Regel 15
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Regel 16
Maßnahmen des Ausweichpflichtigen
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.
Regel 17
Maßnahmen des Kurshalters
(b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grunde so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.
(c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern.
(d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht.
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Regel 18
Verantwortlichkeit der Fahrzeuge untereinander
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
(a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
(b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
(c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich, ausweichen
(e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der Regel von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß es die Regeln dieses Teiles befolgen.
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Abschnitt III
Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
Regel 19
Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
(a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie in oder in der Nähe eines Gebietes mit verminderter Sicht fahren.
(b) Jedes Fahrzeug muß mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepaßt ist. Ein Maschinenfahrzeug muß seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereithalten.
(c) Jedes Fahrzeug muß bei der Befolgung der Regeln des Abschnitts I die gegebenen Umstände und Bedingungen der verminderten Sicht gehörig berücksichtigen.
(d) Ein Maschinenfahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit Radar ortet, muß ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt und / oder die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist dies der Fall, so muß es frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen; ändert es deshalb seinen Kurs, so muß es nach Möglichkeit folgendes vermeiden:
(e) Außer nach einer Feststellung, daß keine Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder daß eine Nahbereichslage mit einem Fahrzeug vorlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muß es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßen vorüber ist.
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TEIL C
LICHTER UND SIGNALKÖRPER
Regel 20
Anwendung
(a) Die Regeln dieses Teiles müssen bei jedem Wetter befolgt werden.
(b) Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.
(c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen, wenn sie mitgeführt werden, bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang geführt oder gezeigt werden; in allen anderen Fällen dürfen sie geführt oder gezeigt werden, wenn es für erforderlich gehalten wird.
(d) Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage befolgt werden.
(e) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signalkörper müssen den Bestimmungen der Anlage I entsprechen.
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Regel 21
Begriffsbestimmungen
(a) "Topplicht" bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.
(b) "Seitenlichter" bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse geführt werden.
(c) "Hecklicht" bedeutet ein weißes Licht, das so nahe wie möglich am Heck angebracht ist und das unbehindert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, und zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.
(d) "Schlepplicht" bedeutet ein gelbes Licht mit den Eigenschaften des unter c beschriebenen Hecklichts.
(e) "Rundumlicht" bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.
(f) "Funkellicht" bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr regelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute.
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Regel 21
Anordnung der Lichter
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Regel 22
Tragweite der Lichter
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
(a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
(b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
(c) Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
(d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,
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Regel 23
Maschinenfahrzeuge in Fahrt
(a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß führen
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Regel 23 (a)
(b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert, muß außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen.
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Regel 23 (b)
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Regel 23 (c) i
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Regel 23 (c) ii
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Regel 24
Schleppen und Schieben
(a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
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Regel 24 (a)
(b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
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Regel 24 (b)
(c) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen
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Regel 24 (c) und Leichter nach Buchstabe f
(d) Ein Maschinenfahrzeug, für das Buchstabe a oder c dieser Regel gilt, muß auch Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen.
(e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buchstabe g genannten muß führen
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Regel 24 (e)
(f) In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei
(g) ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes, geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer erkennbarer, teilweise getauchter, geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände muß führen
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Regel 24 (g) ii
(h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e oder g vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.
(i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a oder c vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Maßnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.
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Regel 25
Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder
(a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß führen
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Regel 25 (a)
(b) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.
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Regel 25 (b)
(c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe b geführt werden.
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Regel 25 (c)
(d) (i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muß, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muß im Vorschiff einen Kegel - Spitze unten - dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.
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Regel 25 (e)
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Regel 26
Fischereifahrzeuge
(a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
(b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt muß führen
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Regel 26 ( b)
(c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß führen
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Regel 26 (c)
(d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.
(e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen.
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Regel 27
Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
(a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen
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Regel 27 (a)
(b) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minenräumen, muß führen
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Regel 27 (b)
(c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind vom Kurs abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24 Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern die unter Buchstabe b Ziffer i und ii dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
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Regel 27 (c)
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(d) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, muß die unter Buchstabe b Ziffer i, ii und iii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen, bei Behinderung außerdem
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Regel 27 (d)
(e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmöglich, alle unter Buchstabe d vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen, so sind zu führen
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Regel 27 (e) ii
(f) Ein Fahrzeug beim Minenräumen muß zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle führen. Eines dieser Lichter oder einer dieser Signalkörper muß nahe dem Vormasttopp und eines oder einer an jedem Ende der vorderen Rah geführt werden. Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, daß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger als 1000 Meter zu nähern.
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Regel 27 (f)
(g) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Taucherarbeiten durchführen, brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper nicht zu führen.
(h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.
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Regel 28
Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.
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Regel 28
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Regel 29
Lotsenfahrzeuge
(a) Ein Fahrzeug im Lotsendienst muß führen
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Regel 29
(b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Regel 30
Fahrzeuge vor Anker und auf Grund
(a) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen
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Regel 30 (a) und (c)
(b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf anstelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.
(c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter lang, so ist es dazu verpflichtet.
(d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich dort, wo sie am besten gesehen werden können,
|
|
Regel 30 (d)
(e) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Länge vor Anker, das sich nicht in einem engen Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die unter Buchstaben a und b vorgeschriebenen Lichter oder den vorgeschriebenen Signalkörper zu führen.
(f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge auf Grund braucht nicht die unter Buchstabe d Ziffer i und ii vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.
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Regel 31
Wasserflugzeuge
Kann ein Wasserflugzeug keine Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teiles entsprechen, so muß es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung möglichst ähnlich sind.
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TEIL D
SCHALL- UND LICHTSIGNALE
Regel 32
Begriffsbestimmung
(a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage II entspricht.
(b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
(c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.
Regel 33
Ausrüstung für Schallsignale
(a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muß mit einer Pfeife und einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muß zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke
und / oder der Gong dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.
(b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.
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Regel 34
Manöver- und Warnsignale
(a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen:
(b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, die während der Dauer des Manövers, soweit erforderlich, wiederholt werden.
- ein Blitz: "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord";
- zwei Blitze: "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord";
- drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts".
(c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes:
- zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen".
- ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton.
(d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden.
(e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krümmung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem langen Ton beantworten.
(f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen verwendet werden.
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Regel 35
Schallsignale bei verminderter Sicht
Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende Signale gegeben werden:
|
Länge der Fahrzeuge |
vor Anker |
auf Grund |
|
|
||
Regel 35
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Regel 36
Aufmerksamkeitssignale
Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein, daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.
Regel 37
Notsignale
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV beschriebenen Signale benutzen oder zeigen.
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TEIL E
BEFREIUNGEN
Regel 38
Befreiungen
Ein Fahrzeug ( oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde(n) oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand(en), kann (können), wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entspricht (entsprechen) von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt befreit werden:
Anlage I
Anordnung und technische Einzelheiten
der Lichter und Signalkörper
1. Begriffsbestimmung
Der Ausruck "Höhe über dem Schiffskörper" bezeichnet die Höhe über dem obersten durchlaufenden Deck. Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen, der senkrecht unter dem Anbringungsort des Lichtes liegt.
2. Senkrechte Anordnung und senkrechter Abstand der Lichter
(a) Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 und mehr Meter Länge müssen die Topplichter wie folgt angebracht sein:
(b) Der senkrechte Abstand der Topplichter eines Maschinenfahrzeugs muß so groß sein, daß das hintere Topplicht in allen normalen Trimmlagen in 1000 Meter Abstand vom Vorsteven und von der Wasseroberfläche aus über dem vorderen Topplicht und getrennt von ihm gesehen wird.
(c) Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs von mindestens 12 Meter, jedoch weniger als 20 Meter Länge muß in einer Höhe von mindestens 2,5 Meter über dem Schandeckel angebracht sein.
(d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das Rundumlicht nach Regel 13 Buchstabe c Ziffer i zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so müssen das Topplicht oder das Rundumlicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter geführt werden.
(e) Eines der zwei oder drei für ein Maschinenfahrzeug beim Schleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs vorgeschriebenen Topplichter muß an derselben Stelle wie das vordere oder das hintere Topplicht angebracht sein; jedoch muß, wenn sie am hintersten Mast geführt werden, das niedrigste hintere Topplicht mindestens 4,5 Meter höher als das vordere Topplicht angebracht sein.
(g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein, die drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichts nicht überschreitet. Sie dürfen nicht so niedrig angebracht sein, daß sie durch Deckslichter beeinträchtigt werden.
(h) Werden auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne geführt, so muß diese mindestens 1 Meter unter dem Topplicht angebracht sein.
(i) Schreiben die Regeln zwei oder drei Lichter senkrecht übereinander vor, so sind folgende Abstände einzuhalten:
(j) Das untere der beiden Rundumlichter, die für ein fischendes Fahrzeug vorgeschrieben sind, muß in einem Abstand über den Seitenlichtern angebracht sein, der mindestens doppelt so groß ist wie sein Abstand vom oberen Licht.
(k) Werden zwei Ankerlichter geführt, so muß das in Regel 30 Buchstabe a Ziffer i vorgeschriebene vordere mindestens 4,5 Meter höher als das hintere angebracht sein. Auf einem Fahrzeug von 50 und mehr Meter Länge muß das vordere Ankerlicht mindestens 6 Meter über dem Schiffskörper angebracht sein.
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3. Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter
(a) Sind für ein Maschinenfahrzeug zwei Topplichter vorgeschrieben, so muß ihr waagerechter Abstand mindestens der halben Fahrzeuglänge entsprechen; er braucht jedoch nicht mehr als 100 Meter zu betragen. Das vordere Topplicht darf nicht mehr als ein Viertel der Fahrzeuglänge vom Vorsteven entfernt sein.
(b) Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 und mehr Meter Länge dürfen die Seitenlichter nicht von den vorderen Topplichtern angebracht sein. Sie müssen sich an oder nahe der Außenseite des Fahrzeugs befinden.
(c) Wenn die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder Regel 28 vorgeschriebenen Lichter senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem hinteren Topplicht oder den hinteren Topplichtern angebracht werden, müssen diese Rundumlichter einen waagerechten Abstand von mindestens 2 Meter quer zur Längsachse des Fahrzeugs haben.
(d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß es aber möglichst weit vorn führen.
(a) Das Licht, das auf einem fischenden Fahrzeug nach Regel 26 Buchstabe c Ziffer ii die Richtung des ausgelegten Fanggeräts anzeigt, muß in einem waagerechten Abstand von mindestens 2 Meter und höchstens 6 Meter von dem roten und weißen Rundumlicht angebracht sein. Dieses Licht darf nicht höher als das in Regel 26 Buchstabe c Ziffer i vorgeschriebene weiße Rundumlicht und nicht niedriger als die Seitenlichter angebracht sein.
(b) Auf einem Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, müssen die Lichter und Signalkörper, die nach der Regel 27 Buchstabe d Ziffern i und ii die behinderte Seite und / oder die Passierseite anzeigen, im größtmöglichen waagerechten Abstand von den Lichtern oder Signalkörpern nach Regel 27 Buchstabe b Ziffer i und ii angebracht sein, jedoch keinesfalls in einem Abstand von weniger als 2 Meter. In keinem Fall darf das obere dieser Lichter oder Signalkörper höher angebracht sein als das untere der drei Lichter oder Signalkörper nach Regel 27 Buchstabe b Ziffer i und ii.
5. Abschirmungen für Seitenlichter
Die Seitenlichter von Schiffen von 20 und mehr Meter Länge müssen an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein und den Vorschriften des Abschnitts 9 entsprechen. Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge müssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist. Eine Zweifarbenlaterne mit vertikaler Glühlampenwendel und sehr schmaler Trennung des grünen und des roten Austrahlungsbereichs braucht keine Abschirmungen zu haben.
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6. Signalkörper
(a) Signalkörper müssen schwarz sein und folgende Abmessungen haben:
(b) Der senkrechte Abstand zwischen Signalkörpern muß mindestens 1,5 Meter betragen.
(c) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind; die Abstände zwischen ihnen dürfen entsprechend verringert werden.
Die Farbart aller Navigationslichter muß den nachfolgenden Normwerten entsprechen, die innerhalb der Grenzen der Bereiche liegen, die für jede Farbe von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) in der Farbtafel festgelegt worden sind.
Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch die nachstehend aufgeführten Koordinaten der Eckpunkte bestimmt:
|
(i) Weiß |
||||
|
x |
0,525 |
0,525 |
0,452 |
0,310 |
|
|
0,382 |
0,440 |
0,440 |
0,348 |
|
y |
0,310 |
0,443 |
|
|
|
|
0,283 |
0,382 |
|
|
|
(ii) Grün |
||||
|
x |
0,028 |
0,009 |
0,300 |
0,203 |
|
y |
0,385 |
0,723 |
0,511 |
0,356 |
|
(iii) Rot |
||||
|
x |
0,680 |
0,660 |
0,735 |
0,721 |
|
y |
0,320 |
0,320 |
0,265 |
0,259 |
|
(iv) Gelb |
||||
|
x |
0,612 |
0,618 |
0,575 |
0,575 |
|
y |
0,382 |
0,382 |
0,425 |
0,406 |
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8. Lichtstärke
(a) Die Mindestlichtstärke wird durch folgende Gleichung bestimmt:
I = 3.43 X 106 X T x D2 X K-D.
Darin bezeichnet
I = die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen,
T = den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit 2 X 10-7 lx,
D = die Tragweite in Seemeilen,
K = den Sichtwert.
K ist für die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entsprechend einer meteorologischen Sichtweite von ungefähr 13 Seemeilen.
(b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
|
in Seemeilen Tragweite D |
Lichtstärke in Candela K = 0,8 I |
|
1 |
0,9 |
|
2 |
4,3 |
|
3 |
12 |
|
4 |
27 |
|
5 |
52 |
|
6 |
94 |
|
|
|
Anmerkung:
Die Höchstlichtstärke der Navigationslichter soll begrenzt sein, um unerwünschte Blendungen zu vermeiden. Dies darf nicht durch eine variable Steuerung der Lichtstärke bewirkt werden.
9. Waagerechte Lichtverteilung
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10. Senkrechte Lichtverteilung
(a) Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel angebrachter elektrisch betriebener Lichter muß, ausgenommen bei den Lichtern von Segelfahrzeugen in Fahrt, sichergestellt sein, daß
(b) Auf Segelfahrzeugen in Fahrt muß für die senkrechten Ausstrahlungswinkel angebrachter elektrisch betriebener Lichter sichergestellt sein, daß
(c) Für nicht elektrisch betriebene Lichter müssen diese Anforderungen soweit wie möglich erfüllt werden.
11. Lichtstärke nicht elektrisch betriebener Lichter
Nicht elektrisch betriebene Lichter müssen soweit wie möglich die Mindestlichtstärken erreichen, die in der Tabelle in Abschnitt 8 angegeben sind.
Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 2 Buchstabe f muß das in Regel 34 Buchstabe b beschriebene Manöverlicht über derselben Längsachse wie das Topplicht oder die Topplichter angebracht sein, und zwar, wenn möglich, 2 Meter senkrecht über dem vorderen Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter höher oder niedriger als das hintere Topplicht. Auf einem Fahrzeug mit nur einem Topplicht muß das Manöverlicht, falls vorhanden, dort angebracht sein, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch mindestens 2 Meter höher oder niedriger als das Topplicht.
13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu Breite von weniger als 3:1 kann in niedrigerer Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkliges Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27 Grad betragen.
Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper sowie die Anbringung der Lichter an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.
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Anlage II
Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge
1. Allgemeines
Die hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in Übereinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d gezeigt werden, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen werden können. Sie müssen mindestens 0,9 Meter voneinander entfernt sein, jedoch niedriger als die Lichter nach Regel 26 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i. Die Lichter müssen über den ganzen Horizont in einer Entfernung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sein, jedoch in einer geringeren Entfernung als die in diesen Regeln für fischende Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.
(a) Fahrzeuge von 20 und mehr Meter Länge zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen,
(b) Jedes Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge, das im Gespann trawlt, zeigt
(c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es ein pelagisches Netz oder ein Grundschleppnetz verwendet oder im Gespann trawlt, die nach den Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen.
3. Signale für die Fischerei mit Ringwaden
Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei gelbe Lichter senkrecht übereinander zeigen. Diese Lichter müssen abwechselnd jede Sekunde derart blinken, daß das obere an ist, wenn das untere aus ist und umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden, solange das Fahrzeug durch sein Fanggerät behindert ist.
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Anlage III
Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen
1. Pfeifen
(a) Frequenzen und Reichweite
Die Grundfrequenz des Signals muß im Bereich von 70 bis 700 Hz liegen.
Die Reichweite eines Pfeifensignals muß aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfrequenz und / oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschließen können, die im Bereich von 180 - 700 Hz (
1 v.H.) liegen und die unter Buchstabe c angegebenen Schallpegel erreichen.
(b) Grenzen der Grundfrequenzen
Um eine große Mannigfaltigkeit von Pfeifenmerkmalen sicherzustellen, muß die Grundfrequenz einer Pfeife zwischen folgenden Grenzen liegen:
(c) Intensität und Reichweite des Schallsignals
Eine Pfeife auf einem Schiff muß in Richtung der maximalen Intensität und in 1 Meter Abstand von der Pfeife in mindestens einem Terzband des Frequenzbereichs von 180 - 700 Hz (
1 v.H.) mindestens einen Schalldruckpegel von dem zugehörigen Zahlenwert der folgenden Tabelle erreichen.
|
Schiffslänge in Meter |
Terzbandpegel in 1 Meter Abstand in dB, bezogen auf 2x10-5 N/m2 |
Reichweite in Seemeilen |
|
200 und mehr |
143 |
2 |
|
Mindestens 75, aber weniger als 200 |
138 |
1,5 |
|
Mindestens 20, aber weniger als 75 |
130 |
1 |
|
weniger als 20 |
120 |
0,5 |
Die Reichweite in der obigen Tabelle dient zur Information und ist annähernd der Bereich, in dem eine Pfeife in ihrer Vorausrichtung mit 90 v.H. Wahrscheinlichkeit bei ruhigem Wetter an Bord eines Schiffes gehört werden kann, auf dem ein mittlerer Störpegel an den Beobachtungsstellen herrscht ( als mittlerer Störpegel werden 68 dB in dem Oktavband mit
250 Hz als Mittelfrequenz und 63 dB in dem Oktavband mit 500 Hz als Mittelfrequenz angenommen).
In der Praxis ist der Bereich, in dem eine Pfeife gehört werden kann, außerordentlich veränderlich und hängt entscheidend von den Witterungsbedingungen ab; die angegebenen Werte können als typisch angesehen werden, doch kann der Bereich durch starken Wind oder einen hohen Störpegel an der Beobachtungsstelle erheblich vermindert werden.
(d) Richteigenschaften
Der Schalldruckpegel einer gerichteten aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von
45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so daß die Reichweite in jeder Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muß in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Reichweite bestimmt.
(e) Anordnung der Pfeifen
Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige Pfeife auf einem Schiff verwendet wird, muß sie so angebracht werden, daß ihre höchste Intensität voraus gerichtet ist.
Eine Pfeife muß so hoch wie möglich auf dem Schiff angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen 110 dB (A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit 100 dB (A) nicht überschreiten.
(f) Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife
Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so ist sicherzustellen, daß sie nicht gleichzeitig tönen können.
(g) Kombinierte Pfeifensysteme
Wenn infolge von Hindernissen das Schallfeld einer einzigen Pfeife oder einer der unter Buchstabe f erwähnten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten Signalpegels aufweist, wird ein kombiniertes Pfeifensystem empfohlen, um dieser Verminderung zu begegnen. Im Sinne der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem als eine einzige Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines kombinierten Systems sind in einem Abstand von höchstens 100 Meter anzubringen und müssen gleichzeitig zum Tönen gebracht werden können. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muß sich von den anderen um mindestens 10 Hz unterscheiden.
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2. Glocke oder Gong
(a) Intensität des Signals
Eine Glocke, ein Gong oder eine andere Vorrichtung mit ähnlichen Schalleigenschaften muß in 1 Meter Abstand einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB erzeugen.
(b) Konstruktion
Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material hergestellt werden und einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmunds muß für Schiffe von 20 und mehr Meter Länge mindestens 300 Millimeter und für Schiffe von 12 und mehr, jedoch weniger als 20 Meter Länge mindestens 200 Millimeter betragen.
Wo es möglich ist, wird ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel empfohlen, um eine konstante Kraft sicherzustellen, doch muß auch Handbetrieb möglich sein. Die Klöppelmasse darf nicht weniger als 3 v.H. der Glockenmasse betragen.
Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und die Anbringung an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge zu führen das Fahrzeug berechtigt ist.
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Anlage IV
Notzeichen
1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:
2. Die oben genannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not oder die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.
3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen:
|
|
Abbildung: Notzeichen
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Anlage V
Verkehrstrennungsgebiete in internationalen Gewässern
Die Verkehrstrennungsgebiete in internationalen Gewässern (Hohe See) werden von der International Maritime Organisation (IMO, früher IMCO) beschlossen (Regel 1 (d). Regel 10 enthält die dort geltenden zusätzlichen Verkehrsvorschriften.
Die genauen Positionen der von der IMO beschlossenen Verkehrstrennungsgebiete sowie Änderungen und Ergänzungen werden in den "Nachrichten für Seefahrer" bekanntgemacht
(§ 6 Abs. 2 der Verordnung zu den KVR); sie sind auch in den deutschen und ausländischen Seekarten eingetragen. Eine zusammenfassende Aufstellung wird jeweils zu Jahresbeginn in der Ausgabe Nr. 1 der "Nachrichten für Seefahrer" veröffentlicht.
In der folgenden Zusammenstellung sind die von der IMO beschlossenen Verkehrstrennungsgebiete nach dem neuesten Stand aufgeführt.
1. OSTSEE
Off Sommers Island
Off Hogland (Gogland) Island
Off Rodsher Island
Off Kalbå dagrund Lighthouse
Off Porkkala Lighthouse
Off Hankoniemi Peninsula
Off Köpu Peninsula (Hiiumaa Island)
Off Gotland Island
Off Öland Island
In the approaches to Rostock
South of Gedser
In the Sound
Off Falsterborev
Off Kiel Lighthouse
Between Korsoer and Sprogoe
At Hatter Barn
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In the approaches to River Elbe
Terschelling-German Bight
Jade Approach
German Bight Western Approach
Off Texel
In the approaches to Hook of Holland and at North Hinder
Off Vlieland, Vlieland North and Vlieland Junction
Off Friesland
East Friesland
West Friesland
Off Botney Ground
Off Brown Ridge
At West Hinder
In the Strait of Dover an adjacent waters
Off Land's End, between Seven Stones and Longships
South of the Scilly Islands
West of the Scilly Islands
Off Smalls
Off Skerries
In the North Channel
Off Tuskar Rock
Off Fastnet Rock
Off Casquets
Off Ushant
Off Berlenga
Off Cape Roca
Off Cape S.Vincente
At Banco del Hoyo
Off Feistein
Off Finisterre
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3. MITTELMEER - SCHWARZES MEER
In the Strait of Gibraltar
Off Cani Island
Off Cape Bon
Saronicos Gulf
Strait of Istanbul North Approach
Strait of Istanbul
Strait of Istanbul South Approach and Sea of Marmara
Strait of Canakkale
Strait of Canakkale South-West Approach
In the southern approaches to the Kerch Strait
Between the Ports of Odessa and Ilichevsk
In the approaches of the Ports of Odessa and Ilichevsk
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4. INDISCHER OZEAN UND ANGRENZENDE GEWÄSSER
In the entrance of the Gulf of Aqaba
In the Gulf of Suez
In the Strait of Bab El Mandeb
In the Strait of Hormuz
Tunb-Farur
In the approaches to Ras Tanura and Ju^Aymah
Off Raas Al Hadd
Off Dondra Head
Between Zaqqum and Umm Shaif
Between the Zuluf and Marjan Oilfields
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At One Fathom Bank
In the Singapore Strait
At Horsburgh Light area
In the East Lamma and Tathong Channels
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6. AUSTRALIEN
South of Wilson Promontory in the Bass Strait
In the Bass Strait
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7. NORDAMERIKA, PAZIFISCHE KÜSTE
Off San Francisco
In the Santa barbara Channel
In the approaches to Los Angeles-Long Beach
In the Strait of Juan de Fuca and its approaches
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8. MITTELAMERIKA, PAZIFISCHE KÜSTE
In the approaches of Salina Cruz
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9. SÜDAMERIKA, PAZIFISCHE KÜSTE
In the approaches to Antofagasta
In the approaches to Quintero Bay
In the approaches to Valparaiso
In the approaches to Concepcion Bay
In the approaches to San Vincente Bay
In the approaches to Arica
In the approaches to Iquique
In the approaches to Punta Arenas
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10. WESTLICHER NORDATLANTIK, GOLF VON MEXIKO, KARIBISCHES MEER
In the approaches to Chedabucto Bay
In the approaches to Protland, Maine
In the approaches to Boston, Massachussets
In the approaches to Narragansett Bay, Rhode Island and Buzzards Bay, Massachusetts
Off New York
Off Delaware Bay
In the approaches to to Chesapeake Bay
In the Bay of Fundy and approaches
In the approaches to Galveston Bay
Off Cabo san Antonio
Off La Tabla
Off Costa de Matanzas
In the Old Bahama Channel
Off Punta Maternillos
Off Punta Lucrecia
Off Cabo Maysi
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In the Fourth Kuril Strait
Off the Aniwa Cape
Off the Ostrovnoi Point
In the approaches to the Gulf of Nakhodka
In the Proliv Bussol