Mit Wirkung zum 1. September 1991 trat die neue
"Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und
Rheinfelden" in Kraft.
Hierin sind einige, auch für die Sportbootschifffahrt wichtige
und einschneidende Neuerungen in Kraft getreten.
Auszugsweise soll hieraus das wichtigste für Sportboote wiedergegeben werden.
(Besonders zu beachten sind die §30, §31 und 32, für welche Übergangsbestimmungen bis
zum 1.September 1993 die Bußgeldbestimmungen außer Kraft setzen).
§19 Regelt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Bergfahrt auf 10km/h,
und für die Talfahrt auf 20km/h, jeweils gemessen gegen das Ufer.
§24 (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die sich in Fahrt befinden und nicht
an- oder ablegen, müssen sich, soweit es der Verkehr und die örtlichen Verhältnisse
zulassen, im Bereich der Flussmitte aufhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten
Weg zu erfolgen.
(3) Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden.
§25 Auf den Flächen, auf denen das Wasserskifahren gestattet ist, dürfen von
einem Fahrzeug nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig geschleppt werden. Das
Schleppseil darf nicht im Wasser nachgezogen werden.
§30* Zur Führung eines Sportbootes ist jetzt auch der Sportbootführerschein
Binnen vorgeschrieben.
Eine Übergangsregelung bis zum 1.September 1993 setzt für diese Frist die
Bußgeldbestimmungen außer Kraft.
§31* (3) Der Schallpegel darf in seitlichem Abstand von 25m den Wert von
72dB(A) nicht übersteigen.
(4) Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff
nicht mehr als ein Volumen-Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1:100) und wenn
keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.
(5) Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit
Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an
Land entleert werden können.
Betr.: Pflicht zur Zulassung für die Hochrheinstrecke bis Rheinfelden:
(Antrag
zum direkten Ausdruck)
§32* (1) Fahrzeuge die mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb
genommen werden, wenn sie durch die zugelassene Behörde zugelassen sind.
(4) Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Zugelassene Fahrzeuge nach Absatz 4 sind nach jeweils 3 Jahren erneut zu untersuchen
(Nachuntersuchung).
(6) Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, kann die zuständige Behörde die
Zulassung entziehen.
Diese neuen Regelungen gelten grenzüberschreitend auch für
schweizerische Wasserflächen.