Die Yachtschule im Dreiländereck 

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Die Vorschriften für die Schifffahrt auf dem Hochrhein!

menu.gif (937 Byte)Antrag (Download) für Hochrheinzulassung zwischen Schaffhausen & Rheinfelden zum direkten Ausdruck
menu.gif (937 Byte) Antrag (Download) auf Kennzeichen Antrag für Kennzeichen für Kleinfahrzeuge beim Wasser- & Schifffahrtsamt Freiburg

Mit Wirkung zum 1. September 1991 trat die neue
"Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden" in Kraft.

Hierin sind einige, auch für die Sportbootschifffahrt wichtige und einschneidende Neuerungen in Kraft getreten.

Auszugsweise soll hieraus das wichtigste für Sportboote wiedergegeben werden. (Besonders zu beachten sind die §30, §31 und 32, für welche Übergangsbestimmungen bis zum 1.September 1993 die Bußgeldbestimmungen außer Kraft setzen).

§19 Regelt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Bergfahrt auf 10km/h, und für die Talfahrt auf 20km/h, jeweils gemessen gegen das Ufer.

§24 (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen sich, soweit es der Verkehr und die örtlichen Verhältnisse zulassen, im Bereich der Flussmitte aufhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
(3) Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden.

§25 Auf den Flächen, auf denen das Wasserskifahren gestattet ist, dürfen von einem Fahrzeug nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig geschleppt werden. Das Schleppseil darf nicht im Wasser nachgezogen werden.

§30* Zur Führung eines Sportbootes ist jetzt auch der Sportbootführerschein Binnen vorgeschrieben.
Eine Übergangsregelung bis zum 1.September 1993 setzt für diese Frist die Bußgeldbestimmungen außer Kraft.

§31* (3) Der Schallpegel darf in seitlichem Abstand von 25m den Wert von 72dB(A) nicht übersteigen.
(4) Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als ein Volumen-Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1:100) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.

(5) Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.

Betr.: Pflicht zur Zulassung für die Hochrheinstrecke bis Rheinfelden: menu.gif (937 Byte)(Antrag zum direkten Ausdruck)
§32* (1) Fahrzeuge die mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zugelassene Behörde zugelassen sind.
(4) Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Zugelassene Fahrzeuge nach Absatz 4 sind nach jeweils 3 Jahren erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(6) Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen.

Diese neuen Regelungen gelten grenzüberschreitend auch für schweizerische Wasserflächen.

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