Die Yachtschule im Dreiländereck 

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DMYV / DSV- anerkannte Ausbildungsstätte 

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Neue Kennzeichnungsverordnung seit 1.5.97

  Beispiel Aussteller
Amtliche Kennzeichen:
(auch für Waterbike / Jetski)
FR A-0123 (neu)
LÖ 1234
DGHI
1234 B
1234 F
WSA (z.B. Freiburg) neu
Landratsämter (z.B. Lörrach)
Funkrufzeichen = IMO-Nummer
Binnenschiffsregister Mannheim
BSH, Flaggenzertifikat (Empfehlung)
Amtlich anerkannte Kennzeichen:
(nicht für Waterbike/Jetski)
1234 M
1234 S
1234 A
DMYV, Int. Bootsschein
DSV, Int. Bootsschein
ADAC
Nicht mehr erlaubt: FG 1234 (alt) WSA (z.B. Freiburg) alt
Nicht mehr erlaubt: Bootsname + Heimathafen + Verbandswimpel Verbandskennzeichnung durch DSV & DMYV

Falls Sie eines der oben aufgeführten gültigen Kennzeichen bereits führen, denken Sie daran, dass für Frankreich das Flaggenzertifikat auf jeden Fall zwingend vorgeschrieben ist, sofern Sie auf dem Wasserweg nach Frankreich einreisen. Von dieser Regelung sind lediglich Verdränger bis 20km/h Höchstgeschwindigkeit ausgenommen, welche nur französische Binnengewässer befahren.

Achtung: Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch die Wasserschutzpolizeien nicht allwissend sind. Es wurden vereinzelt schon Anzeigen ausgestellt, wegen vermeintlich nicht mehr gültiger Kennzeichen der Landratsämter (Ohne Zusatzbuchstaben [LÖ 1234]). Dabei wurden dann diese von der Wasserschutzpolizei verwechselt mit den Kennzeichen der Wasser- Schifffahrtsämter, welche seit Inkrafttreten der neuen Kennzeichnungsverordnung grundsätzlich MIT Zusatzbuchstaben ausgestellt werden, im Gegensatz zu den Kennzeichen der Landratsämter.

Die ausgestellten Anzeigen wurden zurückgezogen und man hat sich auch entschuldigt.

Hierzu schrieb mir das Bundesministerium für Verkehr am 17.11.1997 u. a. folgendes:

... erteilen die Landratsämter nicht Kennzeichen im Auftrag der Wasserschifffahrtsämter. Es handelt sich hierbei vielmehr um AMTLICHE Kennzeichen nach Landesrecht, insbesondere der Bodenseeschifffahrtsordnung.   §3 Nr.4 der Verordnung läßt zu, nach Landesrecht zugeteilte Kennzeichen auch für den Verkehr auf den Binnenwasserstraßen des Bundes anzuerkennen. Solchen Anträgen der Länder wird immer dann stattgegeben, wenn sichergestellt ist, daß die Landeskennzeichen mit denen der Kennzeichnungsverordnung nicht verwechselt werden können und wenn die Kennzeichen umgekehrt nach Bundesrecht  umgekehrt auch auf Landesgewässern akzeptiert werden.

Nach dem diese Fragen geklärt waren, habe ich (seinerzeit) die von den Landratsämtern Lörrach, Waldshut, Friedrichshafen und Konstanz erteilten Kennzeichen anerkannt.

Kennzeichen nach Landesrecht:
         1. Erkennungsbuchstaben des ausstellenden Landratsamtes
               ( nur LÖ, KN, FN, WT)
         2. 1 bis 4 Ziffern

nach §4 Abs.1 der neuen Kennzeichnungsverordnung sind Kennzeichen bei allen Wasser- und Schifffahrtsämtern wie folgt gestaltet:

1. Erkennungsbuchstaben des ausstellenden Wasser- und Schifffahrtsamtes
      (neu z. B. FR, nicht mehr FG)
2. Bindestrich
3. 1 oder 2 Buchstaben
4. 1 bis 4 Ziffern

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Antragsformular für Kennzeichen durch WSA (Download)
Merkblatt "Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen" zum Mitführen an Bord

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